Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Nachzahlung des Unterhaltes nach Feststellung der Vaterschaft möglich? |
| Gefragt am 08.11.2009 16:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Falls die Frau dem Vaterschaftstest irgendwann zustimmt und sich rausstellen sollte, dass mein Mann wirklich der Erzeuger des Kindes ist, muss er dann rückwirkend Unterhalt zahlen oder erst ab dem Datum der Vaterschaftsfeststellung? Für die rückwirkende Geltendmachung eine Unterhaltsanspruches ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Verpflichtete, also vorliegend der Kindesvater, zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert worden ist, zusätzlich in Verzug mit der Unterhaltsforderung ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, also bei Gericht in Form einer Klage vorliegt. Nach diesem Grundsatz könnte vorliegend kein rückwirkender Unterhalt geltend gemacht werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen, so dass ausnahmsweise doch rückwirkend für die Vergangenheit Unterhalt verlangt werden kann. Eine solche Ausnahme liegt vor allem dann vor, wenn der Berechtigte, also das Kind vorliegend, aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Vorliegend greift diese Ausnahmeregelung, da vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsansprüche gegen den tatsächlichen Vater geltend gemacht werden können, vgl. §§ 1594 I, 1600 d IV BGB. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vater auf einmal den kompletten rückständigen Betrag zahlen muss. Hier ist eine Einzelfallabwägung erforderlich. Sofern die rückwirkende Unterhaltszahlung eine unbillige Härte für den Vater darstellen würde, könnte de Zahlbetrag teilweise oder sogar vollständig gekürzt werden. Insoweit kommt es auf die genauen Umstände des Falles an. Zu 2.)Und hat er das Recht auf einem Vaterschaftstest zu bestehen? Dies würde meines Erachtens keinen Sinn machen. Sofern die Kindesmutter ich im Namen des Kindes zum Unterhalt auffordere, könnte sie unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung verlangen. Der Kindesvater hat im rechtlichen Sinne vor allem in Bezug auf den Unterhaltsanspruch grundsätzlich kein Interesse an der Vaterschaftsfeststellung. Er könnte ja auch freiwillig zahlen. Sofern er es aber aus moralischen Gründen feststellen möchte, so kann er dies gerne machen, sollte der Test ohne Zustimmung der Mutter erfolgen, so wäre er zwar gerichtlich nicht verwertbar, aber das wird wie bereits ausgeführt wohl eh nicht im Interesse Ihres Partners sein. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132
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