Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Familienrecht

Frage: Nachzahlung des Unterhaltes nach Feststellung der Vaterschaft möglich?

Gefragt am 08.11.2009 16:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hatte während unserer Trennungsphase eine kurzzeitige Beziehung. In dieser Zeit ist ungeplant ein Kind gezeugt worden.

Die Vaterschaft wurde durch meinen Mann nicht anerkannt. Trotzdem wurde er vom Jugendamt angeschrieben, mit der Forderung sich zu melden, da ansonsten die Vaterschaft gerichtlich festgestellt würde. Daraufhin hat er zur Kindsmutter Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er zum Vaterschaftstest bereit ist. Daraufhin ist diese zum zuständigen Jugendamt gegangen und hat dort ihre Angaben zurückgezogen und auf sämtliche Ansprüche meinem Mann gegenüber verzichtet. Dieses wurde meinem Mann auch telefonisch vom Jugendamt bestätigt. Einen Vaterschaftstest verweigert sie bis heute, das Kind ist inzwischen 18 Monate alt. Sie hat ihn kürzlich gebeten, Unterhalt zu zahlen, möchte aber laut eigener Aussage nicht die Ämter einschalten, sondern hofft auf freiwillige Zahlungen.

Nun meine Frage: Falls die Frau dem Vaterschaftstest irgendwann zustimmt und sich rausstellen sollte, dass mein Mann wirklich der Erzeuger des Kindes ist, muss er dann rückwirkend Unterhalt zahlen oder erst ab dem Datum der Vaterschaftsfeststellung? Und hat er das Recht auf einem Vatgerschaftstest zu bestehen?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

S. Siebert

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Falls die Frau dem Vaterschaftstest irgendwann zustimmt und sich rausstellen sollte, dass mein Mann wirklich der Erzeuger des Kindes ist, muss er dann rückwirkend Unterhalt zahlen oder erst ab dem Datum der Vaterschaftsfeststellung?

Für die rückwirkende Geltendmachung eine Unterhaltsanspruches ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Verpflichtete, also vorliegend der Kindesvater, zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert worden ist, zusätzlich in Verzug mit der Unterhaltsforderung ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, also bei Gericht in Form einer Klage vorliegt. Nach diesem Grundsatz könnte vorliegend kein rückwirkender Unterhalt geltend gemacht werden.

Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen, so dass ausnahmsweise doch rückwirkend für die Vergangenheit Unterhalt verlangt werden kann. Eine solche Ausnahme liegt vor allem dann vor, wenn der Berechtigte, also das Kind vorliegend, aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Vorliegend greift diese Ausnahmeregelung, da vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsansprüche gegen den tatsächlichen Vater geltend gemacht werden können, vgl. §§ 1594 I, 1600 d IV BGB.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vater auf einmal den kompletten rückständigen Betrag zahlen muss. Hier ist eine Einzelfallabwägung erforderlich. Sofern die rückwirkende Unterhaltszahlung eine unbillige Härte für den Vater darstellen würde, könnte de Zahlbetrag teilweise oder sogar vollständig gekürzt werden. Insoweit kommt es auf die genauen Umstände des Falles an.


Zu 2.)Und hat er das Recht auf einem Vaterschaftstest zu bestehen?

Dies würde meines Erachtens keinen Sinn machen. Sofern die Kindesmutter ich im Namen des Kindes zum Unterhalt auffordere, könnte sie unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung verlangen. Der Kindesvater hat im rechtlichen Sinne vor allem in Bezug auf den Unterhaltsanspruch grundsätzlich kein Interesse an der Vaterschaftsfeststellung. Er könnte ja auch freiwillig zahlen.

Sofern er es aber aus moralischen Gründen feststellen möchte, so kann er dies gerne machen, sollte der Test ohne Zustimmung der Mutter erfolgen, so wäre er zwar gerichtlich nicht verwertbar, aber das wird wie bereits ausgeführt wohl eh nicht im Interesse Ihres Partners sein.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Newerla,

erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Trotzdem hätte ich da noch eine Nachfrage.
Warum hätte die Frau die Möglichkeit jederzeit ihre Meinung zu ändern und evtl. doch auf Unterhalt zu klagen. Ist es nicht möglich sich auf die Unterlagen zu beziehen, die beim zuständigen Jugendamt vorliegen. Daraus geht doch hervor, dass die Frau dort persönlich erschienen ist, um auf alle Ansprüche meinem Mann gegenüber zu verzichten und sie hat ja dieses nach Aussage des Mitarbeiters des Jugendamtes auch unterschrieben. Sie hält sich ürigens seit der Geburt des Kindes im Ausland auf und es ist ungewiss ob und wann sie wieder in Deutschland leben wird.

Vielen Dank
S. Siebert

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Um ihre Nachfrage abschließend beurteilen zu können, wäre es erforderlich, die Verzichtserklärung vor dem Jugendamt einzusehen.

Ich gehe nach ihrer Schilderung davon aus, dass die Kindesmutter in diesem Schreiben darauf verzichtet hat, für das Kind Unterhalt gegen ihren Mann geltend zu machen.

Sollte Ihr Mann aber tatsächlich der leibliche Vater sein, so wäre ein solcher Unterhaltsverzicht sittenwidrig und daher gem. § 138 BGB unwirksam. Die Kindesmutter kann nämlich auf ihren eigenen Unterhaltsanspruch, sollte denn ein solcher bestehen, gegen Ihren Mann verzichten, nicht jedoch auf den Unterhaltsanspruch für das Kind.

Nach Ihrer Schilderung halte ich es aber auch für sehr unwahrscheinlich, dass die Kindesmutter noch Ansprüche gegen Ihren Mann stellen wird.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag sowie einen erfolgreichen Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!