Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Nachnamensänderung |
| Gefragt am 19.09.2010 21:13 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Meine 14 jährige Tochter wurde von meinem Exmann mit 2 Jahren adoptiert. Inzwischen bin ich seit 6 Jahren wieder verheiratet, mein jetziger Mann hat meinen Namen (Mädchennamen) angenommen, unsere gemeinsamen 2 Kinder tragen ihn ebenfalls. Meine erste Tochter hat den dringenden Wunsch ebenfalls unseren jetzigen Familiennamen zu tragen, doch mein Exmann (selber Familienrichter) möchte das nicht...was können wir tun? |
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Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsinformationen wie folgt Stellung nehmen möchte. Die von Ihnen geschilderte Konstellation ist rechtlich nicht unkompliziert, da das Namensrecht in Deutschland vergleichsweise rigide geregelt ist. Der Name einer Person dient ihrer eindeutigen Identifizierung im Rechtsverkehr, und ist ein Name einmal vergeben, berechtigen nur außergewöhnliche Umstände zur nachträglichen Namensänderung. Dies vorangestellt, käme zunächst eine Einbenennung Ihrer Tochter aufgrund ihrer zweiten Heirat in Betracht. Hierzu würden Sie allerdings die Zustimmung Ihres ersten Ehenmannes benötigen. Das gilt selbst dann, wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben, denn Ihre Tochter trägt den Namen Ihres ersten Mannes. Daher kommt Ihrem ersten Ehemann ein enstprechendes Mitspracherecht zu, so dass seine Zustimmung zur Namensänderung zwingend notwendig wäre. Eine Ersetzung seiner Zustimmung wäre zwar grundsätzlich durch das Familiengericht möglich. Dann müssten aber sehr gewichtige Gründe vorliegen, die eine derartige Ersetzung der Zustimmung auch rechtfertigen. Allein der mögliche Wunsch etwa nach verbesserter Integration in Ihre jetzige Familie würde ein solches Verlangen voraussichtlich nicht tragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Namensänderung auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 Namensänderungsgesetz. Dies setzt gleichfalls das Vorliegen eines wichtigen und die begehrte Namensänderung rechtfertigenden Grundes voraus. Auch im Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes würde das Bedürfnis nach verbesserter Integration allein für die Namensänderung aller Voraussicht nach nicht ausreichend sein. Ein wichtiger Grund könnte aber dann anzunehmen sein, wenn Ihre Tochter als Folge der adoptionsbedingten "Namensaufspaltung" unter erheblichen psychischen Belastungen leidet. Liegen diese Voraussetzungen tatsächlich vor, käme gegebenenfalls eine Namensänderung als erforderliches Mittel zur Behebung dieser Situation in Betracht. Dann müssten Sie nach Lage der Dinge aber ebenfalls den Weg über eine Anrufung des Familiengerichts einschlagen. Denn auch bei einer begehrten Namensänderung im Bereich des Namensänderungsgesetzes wäre zunächst und grundsätzlich die Zustimmung Ihres ersten Ehemannes erforderlich. Im Ergebnis erscheint es somit für Sie am aussichtsreichsten, eine Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß § 3 Absatz Namensänderungsgesetz für Ihre Tochter zu beantragen. Bei zu erwartender Verweigerung der Zustimmung durch Ihren ersten Ehemann sollten Sie alsdann einen Antrag beim Familiengericht auf Ersetzung der Zustimmung stellen. Dieser Antrag wird aber nur Erfolg versprechend sein, wenn es Ihnen gelingt, den für die begehrte Namensänderung voraugesetzten wichtigen Grund unter Beweis zu stellen. Hierzu empfiehlt es sich, ein psychologisches Gutachten fertigen zu lassen. Aus diesem müsste hervorgehen, dass Ihre Tochter nachhaltig und dauerhaft unter der "Namensaufspaltung" leidet. Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten gerne nach. Beste Grüße Kristian Hüttemann RA |
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