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Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsinformationen wie folgt Stellung nehme.
I.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld sind zunächst die §§ 31, 32 und 62ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Danach setzt der Anspruch auf Gewährung von Kindergeld voraus, dass die Eltern in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Absatz 1 Nr.1 EStG).
Dabei hat nach § 8 der Abgabenordnung eine Person seinen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Nicht ausreichend ist dagegen der nur regelmäßige Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten in Deutschland oder lediglich die Anmeldung bei der Meldebehörde. Vielmehr muss aus den Umständen deutlich erkennbar sein, dass die Person sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält.
Da Ihr Aufenthalt in Deutschland unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nur sporadischer, jedenfalls nicht dauerhafter Natur ist, wohnen sie nicht in Deutschland und haben hier auch nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Vor diesem Hintergrund würde es leider auch nicht ausreichen, wenn Sie alle vier Monate nach Deutschland fliegen würden.
II.
Wenn Sie in Deutschland nicht wohnen, können Sie nach dem EStG dennoch einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Sie gemäß § 61 Absatz 1 Nr. EStG entweder
- in Deutschland unbeschränkt einkomenssteuerpflichtig sind (§ 1 Abs.2 EStG)
oder
- als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Absatz 3 EStG)
Inwieweit Sie diese Vorausstzungen erfüllen, vermag ich mangels näherer Sachverhaltskenntnis nicht zu beurteilen.
III.
Hilfsweise kann Ihnen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zustehen, wenn ein ensprechender Anspruch nach den vorstehend erläuterten Bestimmungen des EStG ausscheidet.
Ein Anspruch nach dem BKGG kommt für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, in Betracht, wenn Sie
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 BKGG)
- als Missionar oder Entwicklungshelfer im Ausland tätig sind (§ 1 Absatz 1 Nr.2 BKGG)
- nach beamtenrechtlichen Bestimmungen einen Ihnen zugewiesene Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben (§ 1 Absatz 1 Nr.3 BKGG)
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft erteilen zu können. Fragen Sie bei Unklarheiten aber dennoch gerne nach.
Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
Nachfrage
es geht um kindergeld fuer kinder im ausland.ich weiss, ich bin anspruchberechtigt.meine kinder wohnen in meinem haushalt.aber im merkblatt 2010 steht fuer ein kind das im uebrigen ausland lebt wird nur ausnahmsweise kindergeld gezahlt,wenn es im im haushalt des berechtigten lebt..mauritius zaehlt zum uebrigen ausland .warum bekomme ich es nicht,ich habe alle voraussetzungen dafuer?
in der hoffnung auf eine positive antwort verbleibe ich mit freundlichen gruessen
Rückantwort
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die zu den nachfolgenden Erwiderungen Anlass gibt.
Auch unter Zugrundelegung Ihrer zusätzlichen Angaben ergibt sich leider keine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.
Für Sie als deutscher Staatsangehöriger kommt ein Kindergeldanspruch in Betracht, wenn
- Sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewönlichen Aufenthalt haben (nach dem EStG)
- Sie im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden (ebenfalls nach dem EStG)
- Sie im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind unter bestimmten Voraussetzungen (nach dem BKKG)
Ein Kindergeldanspruch auf der Grundlage des EStG scheidet nach Ihren Sachverhaltsinformationen aus, denn Sie haben in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch halten Sie sich gewöhnlich in Deutschland auf. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das bereits zuvor Ausgeführte verweisen und noch einmal festhalten, dass ein nur vorübergehender Aufenthalt in Deutschland Ihnen keine Anspruchsberechtigung zu verschaffen vermag.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt wären Sie indes selbstverständlich dann, wenn Sie dauerhaft nach Deutschland zurückkehrten.
Auch nach dem BKKG steht Ihnen auf der Grundlage Ihrer Angaben leider kein Anspruch zu, weil Sie in Ihrer Person keine der dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zu Ihrer näheren Orientierung erlaube ich mir, nachfolgend den Wortlaut des § 1 Absatz 1 BKGG zu zitieren, der den anspruchsberechtigten Personenkreis im Einzelnen bezeichnet:
"Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Ich bedaure sehr, Ihnen keine erfreulichere Rechtsauskunft erteilen zu können.
Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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