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Kategorie: Familienrecht

Frage: Kindergeld fuer Kinder im Ausland

Gefragt am 08.09.2010 19:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1076

Sehr geehrte Herren Rechtsanwaelte/innen,
Mein Name lautet Walter K..Ich wohne seit 13 Jahren auf der Insel Mauritius im Indischen Ocean.Ich war vor dieser zeit Postler im Beamtenverhaeltnis.Durch einen Bandscheibenvorfall wurde ich mangels Ersatzarbeitsplatz
in den Vorruhestand versetzt. Bevor ich nach Mauritius uebersiedelte versicherte man mir fatalerweise, das ich auch dort Kindergeld bekommen wuerde.Am Anfang hatte ich Kindergeld bekommen durch diesen Fehler der Familienkasse .
Nach 1,5 Jahren wurde dieses ersatzlos gestrichen .Danach hatte ich mehrmals versucht, wieder Kindergeld zu bekommen.
Aber die letzte Instanz das Finanzgericht Muenchen verneinte dies.
Dieses Jahr machte meine Familie nach 5 Jahren zum ersten mal wieder Urlaub in Deutschland.Es gefiel Ihnen so gut ,das wir uns entschlossen, nach Deutschland zurueckzukommen.
Ich meldete mich und meine beiden Toechter bei meiner Heimatstadt wieder an auf die Adresse meiner Mutter ,welche eine grosse Wohnung hat .Nach 3 Wochen flogen meine
Toechter mit meiner mauritianischen Frau zurueck auf die Insel.Meine juengere Tochter ist dort noch in der Schule .
Sie will dort im naechsten Jahr ihre Mittlere Reife machen
und dann zurueck nach Deutschland kommen um hier ihr Abitur
zu machen .Ich selber blieb 8 Wochen in Deutschland .Im Moment bin ich wieder in Mauritius fuer einige Wochen.Um meine Familie zu helfen werde ich wieder nach Deutschland zurueckfliegen,um dort einige Monate zu verbringen. Das Schulamt hat von mir eine Bescheinigung bekommen,das meine Tochter weiter in Mauritius zur Schule geht bis zur Mittleren Reife.Das haben Sie unter Auflagen akzeptiert.
Ich hatte auch Kindergeld beantragt,welches jetzt wieder abgelehnt wurde.was fehlt denn noch?Mittlerweile kenne ich andere Eltern die genauso in Deutschland nur angemeldet sind und die hinfliegen ab und zu aber deren kinder hier zur schule gehen.Reicht das auch ,wenn ich Z.B alle 4 Monate nach Deutschland fliege?
Wie lange muss ich in Deutschland wohnen,um Kindergeld berechtigt zu sein?Oder muessen meine beiden Toechter unbedingt bei mir in Deutschland wohnen?
In der Hoffnung auf eine positive Antwort verbleibe ich mit freundlichen Gruessen

Walter K.

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Antwort

Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsinformationen wie folgt Stellung nehme.

I.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld sind zunächst die §§ 31, 32 und 62ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Danach setzt der Anspruch auf Gewährung von Kindergeld voraus, dass die Eltern in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Absatz 1 Nr.1 EStG).

Dabei hat nach § 8 der Abgabenordnung eine Person seinen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Nicht ausreichend ist dagegen der nur regelmäßige Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten in Deutschland oder lediglich die Anmeldung bei der Meldebehörde. Vielmehr muss aus den Umständen deutlich erkennbar sein, dass die Person sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält.

Da Ihr Aufenthalt in Deutschland unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nur sporadischer, jedenfalls nicht dauerhafter Natur ist, wohnen sie nicht in Deutschland und haben hier auch nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Vor diesem Hintergrund würde es leider auch nicht ausreichen, wenn Sie alle vier Monate nach Deutschland fliegen würden.

II.
Wenn Sie in Deutschland nicht wohnen, können Sie nach dem EStG dennoch einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Sie gemäß § 61 Absatz 1 Nr. EStG entweder
- in Deutschland unbeschränkt einkomenssteuerpflichtig sind (§ 1 Abs.2 EStG)
oder
- als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Absatz 3 EStG)

Inwieweit Sie diese Vorausstzungen erfüllen, vermag ich mangels näherer Sachverhaltskenntnis nicht zu beurteilen.

III.
Hilfsweise kann Ihnen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zustehen, wenn ein ensprechender Anspruch nach den vorstehend erläuterten Bestimmungen des EStG ausscheidet.

Ein Anspruch nach dem BKGG kommt für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, in Betracht, wenn Sie
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 BKGG)
- als Missionar oder Entwicklungshelfer im Ausland tätig sind (§ 1 Absatz 1 Nr.2 BKGG)
- nach beamtenrechtlichen Bestimmungen einen Ihnen zugewiesene Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben (§ 1 Absatz 1 Nr.3 BKGG)

Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft erteilen zu können. Fragen Sie bei Unklarheiten aber dennoch gerne nach.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

Nachfrage
es geht um kindergeld fuer kinder im ausland.ich weiss, ich bin anspruchberechtigt.meine kinder wohnen in meinem haushalt.aber im merkblatt 2010 steht fuer ein kind das im uebrigen ausland lebt wird nur ausnahmsweise kindergeld gezahlt,wenn es im im haushalt des berechtigten lebt..mauritius zaehlt zum uebrigen ausland .warum bekomme ich es nicht,ich habe alle voraussetzungen dafuer?
in der hoffnung auf eine positive antwort verbleibe ich mit freundlichen gruessen

Rückantwort
Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die zu den nachfolgenden Erwiderungen Anlass gibt.

Auch unter Zugrundelegung Ihrer zusätzlichen Angaben ergibt sich leider keine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

Für Sie als deutscher Staatsangehöriger kommt ein Kindergeldanspruch in Betracht, wenn

- Sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewönlichen Aufenthalt haben (nach dem EStG)
- Sie im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden (ebenfalls nach dem EStG)
- Sie im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind unter bestimmten Voraussetzungen (nach dem BKKG)

Ein Kindergeldanspruch auf der Grundlage des EStG scheidet nach Ihren Sachverhaltsinformationen aus, denn Sie haben in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch halten Sie sich gewöhnlich in Deutschland auf. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das bereits zuvor Ausgeführte verweisen und noch einmal festhalten, dass ein nur vorübergehender Aufenthalt in Deutschland Ihnen keine Anspruchsberechtigung zu verschaffen vermag.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt wären Sie indes selbstverständlich dann, wenn Sie dauerhaft nach Deutschland zurückkehrten.

Auch nach dem BKKG steht Ihnen auf der Grundlage Ihrer Angaben leider kein Anspruch zu, weil Sie in Ihrer Person keine der dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zu Ihrer näheren Orientierung erlaube ich mir, nachfolgend den Wortlaut des § 1 Absatz 1 BKGG zu zitieren, der den anspruchsberechtigten Personenkreis im Einzelnen bezeichnet:

"Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Ich bedaure sehr, Ihnen keine erfreulichere Rechtsauskunft erteilen zu können.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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