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Kategorie: Familienrecht

Frage: Kind aus früherer Ehe

Gefragt am 07.09.2009 12:35 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Kind aus früherer Ehe , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Das Kind ist 12 Jahre und 8 Monate alt, lebt bei der Mutter. Vater und Mutter haben gemeinsames Sorgerecht. Der Vater bezahlt ordnungsgemäß Kindesunterhalt. Beide Eltern sind berufstätig und somit wirtschaftlich nicht aufeinander angewiesen. Darf eine Mutter als erzieherische Stra

Das Kind ist 12 Jahre und 8 Monate alt, lebt bei der Mutter. Vater und Mutter haben gemeinsames Sorgerecht. Der Vater bezahlt ordnungsgemäß Kindesunterhalt. Beide Eltern sind berufstätig und somit wirtschaftlich nicht aufeinander angewiesen.

Darf eine Mutter als erzieherische Strafe bereits abgesprochene Besuchstermine beim Vater platzen lassen? Wie kann sich der Vater dagegen wehren? Darf er sein Kind entgegen der Weisung der Mutter abholen?

Das Kind befindet sich in kieferorth. Behandlung. Hätte auch der Vater vorab dieser Behandlung zustimmen müssen? Behandlung nur mit Zustimmung beider Elternteile?

Das Kind hat nun wiederholt(2x)einen Teil seiner losen Zahnspange verloren. Deshalb wurde ihm der Besuch beim Vater verboten. Die Mutter hat mit dem Kind einen Vertrag abgeschlossen, in dem das Kind beim platzen der kieferorth. Behandlung zur Zahlung von 2000€ verpflichtet wird. Ist das überhaupt zulässig? Wer bezahlt, wenn diese Behandlung tatsächlich platzt?

Ab wann (Alter) darf ein Kind selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen will und was ist zu tun? zB. Unterhalt und Kindergeld neu regeln.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist der geschlossene Vertrag unwirksam. Es läge hier ein Insichgeschäft vor, § 181 BGB. Im dürfte der Vertrag sittenwidrig sein.

Das Platzenlassen der Besuchstermine brauchen Sie nicht hinnehmen. Egal ob als Strafe oder aus anderen Gründen. Ich kann Ihnen hier nur empfehlen, den Umgang gerichtlich regeln zu lassen, das ist vor dem Familiengericht möglich. Vereitelt dann die Mutter weiter den Umgang, so kann die Zahlung eines Zwangsgeldes die Folge sein.

Der Behandlung hätten bei gemeinsamer Sorge grundsätzlich beide Eltern zustimmen müssen. Bei akuter gesundheitlicher Gefährdung ist freilich jeder Elternteil berechtigt, notwendige Entscheidungen allein zu treffen. Da die Behandlung aber dem Wohle des Kindes entspricht, würde ich von der Ergreifung weiterer Schritte und ohnen genauere Kenntnis des Sachverhaltes eher abraten.

Die Entscheidung des Kindes ist ab dem 14. Lebensjahr in Betracht zu ziehen, wenn es um die Frage geht, bei wem das Kind in Zukunft wohnen möchte. Wenn Sie eine derartige Entscheidung herbeiführen möchten, wäre das Familiengericht zuständig, wenn einen interne Einigung in dieser Frage nicht herbeizuführen wäre.

In dem Fall würde Ihre Barunterhaltspflicht ggü. dem bei Ihnen wohnenden Kind entfallen, Ihre Frau würde dann barunterhaltspflichtig. Sie hätten dann das KiGeld zu beantragen. Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes tituliert ist, so wäre der gerichtliche Weg zu beschreiten.

Ich hoffe, Ihnen einen erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Hätte ich mein Kind trotz der Absage des vorher vereinbarten Termins dennoch holen können, z.B. nach Schulschluss direkt von der Schule?

Würde es reichen, dass ich die Mutter lediglich darüber informiere (telefonisch) dass ich mein Kind abgeholt habe?

Meiner Meinung nach wird das Kind von der Mutter seelisch misshandelt, das heißt, es hat Essen, Kleidung, Unterkunft, aber die Mutter schreit es ständig an, herrscht es an, überlässt es sich selbst, achtet nicht auf Wechsel der Kleidung und Körperhygiene, fliegt zwei Wochen in den Urlaub ohne es mitznehmen und unterstützt auch nicht in schulichen Dingen, wie Hausaufgaben, Vollständigkeit der Arbeitsmittel usw. Sie achtet auch nicht darauf, was und wieviel er fern sieht und offensichtlich auch nicht, wann er zu Bett geht. Was kann ich hier tun? Eine seelische Misshandlung lässt sich schwer nachweisen.

In meiner jetzigen Familie wäre er besser aufgehoben. Er fühlt sich bei uns wohl.

Kann die Mutter mich zur Zahlung der evtl. missglückten kiefernorth. Behandlung heran ziehen? - trotz, dass von vornherein meine Einwilligung fehlt? Ich bin weder informiert noch gefragt worden!

Rückantwort
Sehr verehrte Frau Dettmer,

hier die Rückantwort zur Frage

"Kind aus früherer Ehe"

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie die Verzögerung. Bitte beachten Sie, dass nach Abgabe der Bewertung eine Rückantwort durch mich technisch nicht mehr möglich ist. Die Frage ist ab Bewertung nicht mehr weiter zu bearbeiten.

Doch nun zu Ihren Fragen:

1. Hätte ich mein Kind trotz der Absage des vorher vereinbarten Termins dennoch holen können, z.B. nach Schulschluss direkt von der Schule?

Zu richten hätten Sie sich daran, dass evt. der Umgang zur vereinbarten Zeit nicht möglich ist. Einfach das Kind abzuholen wäre dann in der Tat rechtliche angreifbar und strategisch im Hinblick auf eine intendierte Umgangsregelung vor Gericht wertlos und sogar nachteilhaft. Tun Sie dies trotzdem, so sollten Sie in der Tat die Mutter darüber informieren.

2. Wenn Sie der Meinung sind, die derzeitige Sorgeregelung enspricht nicht dem Wohle des Kindes, so können Sie bei Gericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen, § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hier hätten Sie die Umstände, die Ihrer Meinung nach dem Wohle des Kindes im Moment nicht entsprechen, dem Gericht vorzutragen und zu beweisen. Ob sich die Tatsachen, die Sie hierzu vorzutragen haben, auch beweisen lassen, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Allerdings müssen sie sich beweisen lassen. Dies kann u. a. auch durch Zeugenaussagen geschehen.

3. Kann die Mutter mich zur Zahlung der evtl. missglückten kiefernorth. Behandlung heran ziehen?

Die Behandlung zahlt üblicherweise die Krankenkasse des Kindes. Kosten einer mißglückten Behandlung müssen weder Sie noch die Mutter noch die Kasse des Kindes zahlen. Im Gegenteil könnte das Kind sogar Schadensersatzansprüche gegen den Zahnarzt geltend machen, wenn aufgrund einer Behandlung, die nicht lege artis entsprach, Schäden entstehen würden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gernen im Rahmen einer erneuten Beauftragung zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA
--
Andreas Scholz
- Rechtsanwalt -
Luisenstraße 4
78464 Konstanz
Fon: 07531 8020647
Fax: 07531 8020645

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