Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Kind aus früherer Ehe |
| Gefragt am 07.09.2009 12:35 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
Das Kind ist 12 Jahre und 8 Monate alt, lebt bei der Mutter. Vater und Mutter haben gemeinsames Sorgerecht. Der Vater bezahlt ordnungsgemäß Kindesunterhalt. Beide Eltern sind berufstätig und somit wirtschaftlich nicht aufeinander angewiesen. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist der geschlossene Vertrag unwirksam. Es läge hier ein Insichgeschäft vor, § 181 BGB. Im dürfte der Vertrag sittenwidrig sein. Das Platzenlassen der Besuchstermine brauchen Sie nicht hinnehmen. Egal ob als Strafe oder aus anderen Gründen. Ich kann Ihnen hier nur empfehlen, den Umgang gerichtlich regeln zu lassen, das ist vor dem Familiengericht möglich. Vereitelt dann die Mutter weiter den Umgang, so kann die Zahlung eines Zwangsgeldes die Folge sein. Der Behandlung hätten bei gemeinsamer Sorge grundsätzlich beide Eltern zustimmen müssen. Bei akuter gesundheitlicher Gefährdung ist freilich jeder Elternteil berechtigt, notwendige Entscheidungen allein zu treffen. Da die Behandlung aber dem Wohle des Kindes entspricht, würde ich von der Ergreifung weiterer Schritte und ohnen genauere Kenntnis des Sachverhaltes eher abraten. Die Entscheidung des Kindes ist ab dem 14. Lebensjahr in Betracht zu ziehen, wenn es um die Frage geht, bei wem das Kind in Zukunft wohnen möchte. Wenn Sie eine derartige Entscheidung herbeiführen möchten, wäre das Familiengericht zuständig, wenn einen interne Einigung in dieser Frage nicht herbeizuführen wäre. In dem Fall würde Ihre Barunterhaltspflicht ggü. dem bei Ihnen wohnenden Kind entfallen, Ihre Frau würde dann barunterhaltspflichtig. Sie hätten dann das KiGeld zu beantragen. Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes tituliert ist, so wäre der gerichtliche Weg zu beschreiten. Ich hoffe, Ihnen einen erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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