Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Ist Kleidung im Kindesunterhalt |
| Gefragt am 09.02.2011 15:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme. I. Grundsätzlich gewährt die Ex-Frau dem Kind Naturalunterhalt, indem sie das Kind erzieht und betreut. Damit erfült sie ihre Unterhaltspflicht. Demgegenüber ist der Vater des Kindes barunterhaltspflichtig. Er erfüllt die ihm obliegende Unterhaltspflicht folglich durch die Unterhaltszahlungen. II. Der von dem Vater erbrachte Barunterhalt ist dem Kind zugedacht. Die Mutter trifft die Verpflichtung im Rahmen des eingangs erwähnten Naturalunterhalts, aus den Mitteln des Barunterhalts auch diejenigen Ausgaben zu bestreiten, die für den Kauf von Kleidung für das Kind anfallen. Erbringt der Vater daher seine Unterhaltszahlungen, so ist die Mutter auch verpflichtet, das Kind umfassend und auch mit Kleidung zu versorgen. Diesen Verpflichtungen kann die Mutter sich auch insbesondere dann nicht entziehen, wenn das Kind sich bei dem Vater aufhält. III. Denkbar ist allerdings für die Zukunft, eine abweichende Absprache der Unterhaltsgewährung hinsichtlich der Kosten für die Kleidung zu vereinbaren. Die Art der Unterhaltsgewährung ist solchen Änderungen zugänglich, wie das Gesetz in § 1612 BGB zeigt. So könnte vereinbart werden, dass der Vater während der Aufenthaltszeiten des Kindes bei ihm Kleidung für das Kind kauft. Eine solche Übereinkunft können die Eltern allerdings immer nur einvernehmlich erzielen. Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Mit freundlichen Grüßen Kristian Hüttemann Rechtsanwalt |
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