Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Hochstufung um 2 Gruppen |
| Gefragt am 07.10.2009 14:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Ich habe in der vergangenen Woche ein Schreiben des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde nach einer neuen Festlegung der Kindesunterhaltes für meinen 11jährigen Sohn (derzeit mein einiges Kind). Dabei wird mein bereinigtes Netto auf 1.660,- festgelegt. Somit kommt die Gruppe 2 (unteres 1/3 des Bereiches) in betracht. Ohne Kommentar wurde eine Hochstufung auf 4 vorgenommen und aufgefordert den säumigen Betrag der Mutter zu überweisen. Die Anfrage auf Unterhaltsfeststellung läuft seit Mai diesen Jahres. Ist dies so Kommentarlos möglich, welchen Kriterien wird die Hochstufung vorgenommen, welche Möglichkeiten habe ich dagegen anzugehen und muß ich diese Änderung wie gefordert beurkunden lassen? Macht es Sinn dagegen vorzugehen? |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: die Frage ist vorliegend, ob die Einstufung in die jeweilige EInkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle korrekt vorgenommen worden ist. Die Düsseldorfer Tabelle geht bei den von ihr eingesetzten Beträgen grundsätzlich davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei Kindern und einem Partner, z. B. der Ex Frau, gegenüber unterhaltspflichtig ist. Sollten also mehr Kinder vorhanden sein so käme eine Runterstufung in Betracht, sollten hingegen wie in Ihrem Fall weniger Unterhaltsberechtigte als die drei, von denen die Düsseldorfer Tabelle ausgeht ,vorhanden sein, so ist eine Höherstufung vorzunehmen. Wenn ich sie richtig verstehe, sind sie lediglich Ihrem einzelnen Kind gegenüber unterhaltsverpflichte, so dass eine Abweichung vom Normalfall und zwei Unterhaltsberechtigte vorliegt. In diesem Fall kommt in der Tat eine Höherstufung von bis zu zwei Gruppen in Betracht. Die Düsseldorfer Tabelle stellt lediglich nur eine Richtlinie dar und ist nicht verbindlich. Es ist immer der besondere Einzelfall zu würdigen. In Ihrem Fall sollte somit argumentiert werden, dass insbesondere auf Grund dessen, dass Sie im unteren Drittel der Gruppe zwei mit ihrem Einkommen liegen, eine Höherstufung um lediglich eine Stufe gerechtfertigt wäre. Da es sich bei der Düsseldorfer Tabelle lediglich um eine Richtlinie handelt, die für die Gerichte nicht verbindlich ist und somit von Gericht zu Gerichtet insbesondere bei den Oberlandesgerichten kleinerer Abweichung vorgenommen werden, ist eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussicht vorliegend leider nicht möglich. Sie sollten jedoch die Argumentation gegenüber dem Jungendamt wie eben angedeutet vorbringen. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774
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