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Kategorie: Familienrecht

Frage: Hochstufung um 2 Gruppen

Gefragt am 07.10.2009 14:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Ich habe in der vergangenen Woche ein Schreiben des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde nach einer neuen Festlegung der Kindesunterhaltes für meinen 11jährigen Sohn (derzeit mein einiges Kind). Dabei wird mein bereinigtes Netto auf 1.660,- festgelegt. Somit kommt die Gruppe 2 (unteres 1/3 des Bereiches) in betracht. Ohne Kommentar wurde eine Hochstufung auf 4 vorgenommen und aufgefordert den säumigen Betrag der Mutter zu überweisen. Die Anfrage auf Unterhaltsfeststellung läuft seit Mai diesen Jahres. Ist dies so Kommentarlos möglich, welchen Kriterien wird die Hochstufung vorgenommen, welche Möglichkeiten habe ich dagegen anzugehen und muß ich diese Änderung wie gefordert beurkunden lassen? Macht es Sinn dagegen vorzugehen?
Im Dezember kommt mein 2.Sohn auf die Welt. Damit werde ich durch die Unterhaltspflicht unter die 1.100 € rutschen. Was für möglichkeiten habe ich dann für eine angemessene Einstufung.

Danke für die Beantwortung

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

die Frage ist vorliegend, ob die Einstufung in die jeweilige EInkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle korrekt vorgenommen worden ist. Die Düsseldorfer Tabelle geht bei den von ihr eingesetzten Beträgen grundsätzlich davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete zwei Kindern und einem Partner, z. B. der Ex Frau, gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Sollten also mehr Kinder vorhanden sein so käme eine Runterstufung in Betracht, sollten hingegen wie in Ihrem Fall weniger Unterhaltsberechtigte als die drei, von denen die Düsseldorfer Tabelle ausgeht ,vorhanden sein, so ist eine Höherstufung vorzunehmen.

Wenn ich sie richtig verstehe, sind sie lediglich Ihrem einzelnen Kind gegenüber unterhaltsverpflichte, so dass eine Abweichung vom Normalfall und zwei Unterhaltsberechtigte vorliegt. In diesem Fall kommt in der Tat eine Höherstufung von bis zu zwei Gruppen in Betracht.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt lediglich nur eine Richtlinie dar und ist nicht verbindlich. Es ist immer der besondere Einzelfall zu würdigen. In Ihrem Fall sollte somit argumentiert werden, dass insbesondere auf Grund dessen, dass Sie im unteren Drittel der Gruppe zwei mit ihrem Einkommen liegen, eine Höherstufung um lediglich eine Stufe gerechtfertigt wäre.

Da es sich bei der Düsseldorfer Tabelle lediglich um eine Richtlinie handelt, die für die Gerichte nicht verbindlich ist und somit von Gericht zu Gerichtet insbesondere bei den Oberlandesgerichten kleinerer Abweichung vorgenommen werden, ist eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussicht vorliegend leider nicht möglich. Sie sollten jedoch die Argumentation gegenüber dem Jungendamt wie eben angedeutet vorbringen.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Der Zweite Teil bezog sich auf die im Dezember anstehende Geburt meines 2. Sohnes mit meiner neuen Lebensgefährtin. Welche Auswürkung hätte dies auf die Einstufung für den Kindesunterhalt für meinen ersten Sohn und muß die Unterhaltsberechnung beurkundet werden?

Danke für die Beantwortung der Nachfrage

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sobald ihr zweites Kind auf die Welt gekommen ist ändert sich die Lage hinsichtlich der Einstufung drastisch.

Dann kommen nämlich zwei neue Unterhaltsberechtigte hinzu, nämlich einmal das zweite Kind und zum anderen die Mutter, die gem. § 1615 l BGB einen Anspruch auf so genannten Betreuungsunterhalt hat.

In diesem Fall wären allso drei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden, sodass eine Rückstufung auf grundsätzlich zwei Stufen vorzunehmen wäre.

Hinsichtlich der Beurkundung im Rahmen einer Jungendamtsurkunde Amtsurkunde kann ausgeführt werden, dass Sie hierzu zwar nicht verpflichtet sind, es Ihnen aber dringend anzuraten ist, eine solche Urkunde nach Berechnung des Unterhalts zu unterzeichnen, da sie sonst Gefahr laufen, dass die Gegenseite bei kleineren Unstimmigkeiten bereits gerichtliche Schritte gegen sie einleitet, um einen Titel zu erwirken.

Ich hoffe ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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