Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Beleidigung |
| Gefragt am 22.08.2009 13:55 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Meine Nichte, |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller, eine Anzeige ist möglich, auch wenn der vermutliche Täter noch nicht volljährig ist. Grundsätzlich richtet sich die Strafbarkeit für ehrverletzende und unwahre, bzw. nicht erweislich wahre Äußerungen nach den §§ 185 (Beleidigung), 186 (Üble Nachrede) und 187 (Verleumdung) StGB. Die Frage, ob strafbares Verhalten vorliegt, ist freilich erst nach Kenntnis der getätigten Aussagen möglich. Eine Vertretung werde ich gerne für Sie übernehmen. Setzen Sie sich hierfür per mail in Verbindung und übersenden Sie mir die Äußerungen, um die es sich handelt. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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