Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Auslandsadoption |
| Gefragt am 01.10.2009 15:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Es ist hier die Frage, ob die Adoption nach britischem oder deutschem Recht ablaufen soll. Weiterhin ist fraglich, ob der Verwandte nur in UK lebt oder auch britischer Staatsbürger ist. In Deutschland gibt es die Möglichkeit der Erwachsenenadoption. Insoweit wäre die Adoption nach deutschem Recht abzuwickeln. Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene, § 1767 BGB ist üblicherweise keine Volladoption, insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie, § 1770 BGB. Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen oder ähnliches verhindert. Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten, die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten erhalten als neuen Geburtsnamen den Namen der annehmenden Person, der leibliche Geburtsname erscheint in keinem Dokument des Adoptierten mehr. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten. Insoweit können auch Frau und Kinder den Namen annehmen. In UK unterliegt die Adoption dem adoption act. Die Adoption durch eine Einzelperson regelt § 15 des adoption act. Hiernach muss der Annehmende mindestens 21 Jahre alt sein und grundsätzlich unverheiratet sein. Daher kommt dies für Sie nicht in Betracht, da Sie mitteilen, verheiratet zu sein. Soweit es aber – abgesehen vom Verheiratetsein – nach britischem Recht zulässig ist, dass ein Erwachsener von einem anderen Erwachsenen adoptiert wird, steht auch eine Ungleichbehandlung durch deutsche Behörden nicht im Wege. Es gibt auch die Möglichkeit einer sogenannten Auslandsadoption. Diese greift hier aber nicht zwingend, da es nicht um die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geht. Dennoch können Sie sich gern bei der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption erkundigen, inwieweit eine Adoption eines deutschen Erwachsenen durch einen britischen Staatsbürger möglich ist und welche Punkte darüber hinaus zu beachten sind. Im Ergebnis ist also erstmal davon auszugehen, dass eine Adoption nach britischem Recht hier nicht in Betracht kommt, da Sie verheiratet sind. Allerdings sollten Sie sich unbedingt bei oben genannter Stelle erkundigen, inwieweit hier anderweitige Möglichkeiten bestehen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de
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