Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts |
| Gefragt am 13.09.2010 10:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Guten Tag,mein ex mann hat vor Gericht Antrag gestellt bezüglich einer einstweiligen anordnung auf übertragung des aufenthaltsbestimmungsrechts und sofortige herausgabe der kinder. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
die Entscheidung des Gerichts über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts orientiert sich am Kindeswohl. Den Antrag auf einstweilige Anordnung kann man immer stellen, wobei hier die den Antrag begründenden Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind, also nicht bewiesen werden müssen. So wie Sie die Sache schildern, wird der Antrag keinen Erfolg haben. Zunächst sind die Kinder bislang in einem gefestigten sozialen Umfeld groß geworden. Es wäre dem Kindeswohl zumindest nicht förderlich, wenn nun eine Herausnahme aus den bisherigen Verhältnissen stattfände. Vor allem aber sind keine Gründe ersichtlich, die aus Kindeswohlerwägungen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geböten. Von daher werden Sie keine Angst haben müssen, dass das Gericht das ABR auf den Vater übertragen wird. Daher müssen Sie auch nicht befürchten, dass die Kinder Ihnen weggenommen werden. Gleichwohl dürfen Sie freilich nicht den Umgang des Vaters mit den Kindern vereiteln. Nach Ihren Schilderungen tun Sie das ja auch nicht. Darum sei hier nur zu Ihrer Information erwähnt, dass eine Umgangsvereitelung zwar dazu führen kann, dass Zwangsmittel per Gericht festgesetzt werden können (Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der erneuten Vereitelung). Jedenfalls stellte allein die Umgangsvereitelung aber noch keinen Grund dar, das ABR auf den Antragsteller zu übertragen. Nachdem Sie wohl vom Gericht aufgefordert worden sind, zum Antrag Stellung zu nehmen, sollten Sie das auch tun. Sie können in diesem Zuge dem Gericht die Lage schildern, u. a. auch, dass die Kinder im geordeten sozialen Umfeld groß werden. Sie können sich zur Aufbereitung Ihrer Stellungnahme an das Gericht anwaltlicher Hilfe bedienen, müssen sich jedoch nicht von einem RA vertreten lassen. Ich hoffe, weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Scholz, RA
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