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Kategorie: Familienrecht

Frage: Anrechte auf Haus

Gefragt am 14.08.2009 16:23 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Ich bin seit 2002 verheiratet. Mein Mann hat 2005 das Haus seiner Eltern per Übergabevertrag übertragen bekommen, allerdings mit der Klausel, dass das Haus im Falle seines Ablebens an die Eltern zurückgeht oder bei einer Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung der Übergeber.

Hätte ich im Falle einer Scheidung irgendwelche Anrechte auf das Haus?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Leider sehe ich keine Möglichkeit, dass Sie an dem Haus irgendwelche Ansprüche im Falle einer Scheidung geltend machen können.

So wie ich den Sachverhalt verstehe, ist Ihr Mann im Grundbuch als alleiniger Eigentümer eingetragen, so dass er auch grundsätzlich alle Rechte an dem Haus hat.

Auch scheidet die Berücksichtigung des Hauses bei einem eventuell durchzuführenden Zugewinnausgleich aus.
Dies hängt damit zusammen, dass Ihr Mann das Haus von seinen Eltern geschenkt bekommen hat.

Schenkungen während der Ehe werden nämlich grundsätzlich nicht bei Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Hieran ändert auch leider nichts, dass die Schenkung lediglich auflösend bedingt war, also beim, Scheitern laut Übergabevertrag wieder rückgängig zu machen ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ic hes bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Dies bedeutet also, dass ich drundsätzlich nur dann Ansprüche hätte, wenn ich im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen wäre. Der Sachverhalt ändert sich auch dann nicht, wenn die Eltern meines Mannes verstorben wären?

Vielen Dank und schönes WE

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Leider liegen Sie mit Ihrer Vermutung richtig. Denn nur wenn Sie auch im Grundbuch eingetragen werden, wären Sie zusammen mit Ihrem Mann Miteigentümerin und hätten die gleichen Rechte wie Ihr Mann an dem Hausgrundstück.

Auch wenn die Eltern Ihres Mannes versterben sollten ändert sich hieran nichts. Dies würde lediglich dazu führen -vorausgesetzt es gibt kein Testament welches Sie begünstigt-, dass Ihr Mann gem. § 1924 BGB als Abkömmling seiner Eltern Erbe wird.

Dies hat aber wie gesagt lgrundsätzlich leider keinen Einfluß auf Ihre Eigentümerstellung bezüglich des Hauses und würde lediglich dazu führen, dass das Recht das Haus zurückzufordern, falls die Ehe auseinander geht, auf den/die Erben übergeht, der /die dann das Hausgrundstück von Ihrem Mann herausfordern könnte/könnten.

Der Erbe tritt nämlich inswoeit gem. § 1922 BGB in alle Rechte (und auch Pflichten) des Erblassers ein, übernimmt also auch den Überlassungsvertrag gegenüber Ihrem Mann.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche auch Ihnen einen angenehmen Freitagabend und ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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