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Kategorie: Familienrecht

Frage: Alleiniges Sorgerecht

Gefragt am 08.10.2009 11:03 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Meine Frau möchte sich von mir scheiden lassen. Sie ist peruanerin. Unser gemeinsamer Sohn ist in Deutschland geboren und hat einen Deutschen Pass. Gibt es für mich die Möglichkeit das alleinige Sorgerecht für mein Kind zu beantragen? In meinen Augen ist das Kind bei meiner Frau nicht gut aufgehoben, außerdem besteht die Gefahr das sie mit dem Kind nach Peru flüchtet. Meine Frau arbeitet nicht, spricht die Sprache nicht sehr gut, ist jung (22 Jahre) und war es gewohnt das ich ihr alles abgenommen habe. (Behördengänge, Arztbesuche, Vorstellungsgespräche). Sie hat 3 Arbeitsangebote bekommen, zwei davon hat sie schon nach 2-3 Tagen wieder beendet. Sie hat noch nie in Ihrem Leben gearbeitet und ist nicht imstande ein Kind zu ernähren. Bei mir wäre das Kind gut aufgehoben, da ich einen guten Job habe, und während meiner Arbeitszeit würde das Kind von meiner Mutter betreut werden. (Zu ihr hat das Kind einen sehr guten Kontakt).

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn das Kind während der Ehezeit geboren wurde, besteht gemeinschaftlich Sorge.

Wenn sie beide sich trennen, so kann ein jeder von Ihnen bei Gericht die Übertragung der alleinigen Sorge beantragen, § 1671 BGB. Sie können den Antrag ab Trennung stellen beim zuständigen Familiengericht stellen. In dem Antrag hätten Sie zu begründen, weshalb das Kindeswohl es gebietet, Ihnen das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

Das Gericht würde nach Kindeswohlgesichtspunkten seine Entscheidung treffen. Die von Ihnen angeführte Punkte sprächen in der Tat dafür, Ihnen das alleinige Sorgerecht zu übertragen, da das Kind wohl in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist und durch ein Trennung das Kind diesen Verhältnissen würde, obwohl die Sorgelage bei der Mutter nicht nur wegen unklaren wirtschaftlichen Umständen Anlass zu bedenken gibt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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