Kategorie: Erbrecht |
|---|
Frage: Zwangsversteigerung |
| Gefragt am 18.10.2009 10:44 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
|
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Entsprechend § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Auseinandersetzung richtet sich nach den Regeln der Gemeinschaft, d.h. sofern zwischen den Miterben keine Einigung erzielt werden kann, muss das Erbe letztendlich zwangsversteigert und der Erlös nach Abzug der Kosten aufgeteilt werden. Rein prozessual muss seitens eines Miterben hierzu eine Erbteilungsklage erhoben werden, sofern die anderen Miterben freiwillig nicht zustimmen. Alternativ bietet sich auch zunächst die Möglichkeit, das Nachlassgericht um Vermittlung zu ersuchen. Rechtsgrundlage hierfür ist §86 FGG. Durch eine solche Vermittlung können die erheblichen Kosten einer Zwangsversteigerung oftmals vermieden werden. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
4,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
4,0 |
