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Kategorie: Erbrecht

Frage: Vermächtnis von Nießbrauchrecht eines Erben in Erbengemeinschaft

Gefragt am 06.07.2011 21:08 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Nach dem Tod der Mutter gehört deren Hälfte des Elternhauses zur Hälfte dem Vater und zur Hälfte den drei Kindern (= gesetzl Erbfolge; im Grundbuch eingetragen). Also Erbengemeinschaft mit Vater 75%, jedes Kind Drittel von 25%.

Kann der Vater im gemeinschaftlichen Testament mit neuer Ehefrau für diese das lebenslange Nießbrauchrecht für seinen 3/4-Anteil am Haus ohne Zustimmung der Kinder (dh der Erbengemeinschaft) verfügen?

Besten Dank im Voraus und Freundliche Grüße

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Erbengemeinschaft Vater/Kinder hält das Vermögen des Mutter zur gesamten Hand.

Verfügungen über das gemeinschaftliche Grundstück (wie Eintragung eines dinglichen Nießbrauchs in das Grundbuch) können nur durch die Erbengemeinschaft vorgenommen werden. Der einzelne Miterbe kann dies gegen den Willen der übrigen Miterben also nicht erreichen, sondern alle Miterben müssen die Eintragung bewilligen. Der Miterbe kann aber an seinem Anteil an der Gesamthand einen Nießbrauch zugunsten eines Dritten bestellen, ohne dass dies von den anderen Miterben beeinflussbar wäre (Nießbrauch an einem Recht). Dann hat der Nießbraucher dieselben Rechte wie der Anteilsinhaber.

Ich hoffe, weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz
Rechtsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Scholz,

besten Dank für Ihre rasche Antwort; verstehe leider nicht genau... Hier ein Zitat aus dem Berliner Testament. "[Vater] vermacht ... seiner Ehefrau ... an dem gesamten [sic!] Erbbaurecht (soweit die Kinder von [Vater] bereits beteiligt sind, handelt es sich um ein Verschaffungsvermächtnis) das lebenslängliche Nießbrauchrecht. Der Inhalt bestimmt sich nach den gesetzl vorschriften ... Der Nießbrauch ist gleichzeitig mit der Auflassung des Erbbaurechts in das Grundbuch einzutragen"

Meine Nachfrage: Ist der Vertrag ohne Zustimmungder Kinder rechtens, also gültig, oder können wir anfechten? Falls er rechtens ist, heißt das nicht, dass selbst die Nutzung unseres Pflichtteils untergraben wird. Kann die Ehefrau ohne unsere Zustimmung in dem Haus wohnen?

Könnten wir gegebenenfalls auf anderem Wege weiter kommunizieren?

Im Voraus besten Dank für die Präzisierung
Herzliche Grüße

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

der Vater als potentieller Erblasser kann der jetzigen Ehefrau nicht mehr vererben als er selbst hat.

Wenn die Erbengemeinschaft das Erbbaurecht hält, kann der Vater nur seinen Anteil mit einem Nießbrauch belasten.

Wenn die Erbengemeinschaft das Grundstück zur gesamten Hand hält, aber allein der Vater das Erbbaurecht, wird er allein in der Lage sein, einen Nießbrauch daran zu bestellen.

Ihr Zitat aus dem gemeinschaftlichen Testament verwirrt mich aber insoweit, als die Kinder wohl hinsichtlich des Erbbaurechts mit einem Verschaffungsvermächtnis beschwert sein sollen.

Aber wie auch immer: § 2080 BGB gibt jedem Dritten, dem die Aufhebung eines Testamentes unmittelbar zugute käme das Recht zur Anfechtung. Die Anfechtungsfrist beginnt nicht vor dem Erbfall. Von daher gehen Ihnen noch keine Rechte verloren, solange der Erblasser noch lebt.

Für eine genauere Auskunft über Ihre Rechtslage wäre die genaue Erbfolge nach dem Tode der Mutter zu wissen, darüber hinaus auch die aktuelle Grundbuchlage.

Wenn Sie möchten, kann ich dies für Sie übernehmen.

Ich hoffe, Ihnen soweit weitergeholfen zu haben.

Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz
Rechtsanwalt

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