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Kategorie: Erbrecht

Frage: Vermächtnis

Gefragt am 12.02.2011 19:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Dankend für Ihre Antwort zu meiner Frage vom 11.02.2011 gibt es folgende Frage:
1. Bin ich als Vermächtnisnehmer anfechtungsberechtigt gegenüber dem Nachlassgericht um folgende Auflagenzu Fall zu bringen:
" Stieftochter soll nach Abzug der Bestattungskosten und der anderen Nachlassverbindlichkeiten von dem Konto 50 % des Kapitals erhalten"
Anfechtungsgründe:a) die Bestattgskosten wurden zu Lebzeiten von der Erblasserin beim Bestatter bezahlt
b)Der Erbe hat gesetzlich die Best.Kosten und Nachl.Verbindlk. zu tragen
c) der Erblasser unterliegt einem einem gesetzliche Irrtum
Gibt es einen anderen Weg als die Anfechtung ?

2. Wie kann ich Kenntnis über die Höhe des Kontos erlangen?
3. Kann ich dem Erben eine Frist setzen, um das Vermächtnis zu erfüllen?
Mit freundlichen Grüssen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1.) Ein Anfechtungsrecht ist für den Vermächtnisnehmer nicht vorgehen.

Er kann das Erbe nur ausschlagen.

2.) Die Höhe kann durch einen Auskunftsanspruch in Erfahrung gebracht werden

3.) Der Vermächtnisnehmer kann nicht gezwungen werden das Vermächtnis anzunehmen. Er kann es aber nicht mehr ausschlagen, wenn er es bereits angenommen hat (§ 2180 BGB). Grundsätzlich fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an. Der Erblasser kann allerdings das Vermächtnis mit einer Bedingung oder einer Befristung versehen, so dass der Termin erst mit dem Eintritt der Bedingung oder Ende der Befristung in die Zukunft verschoben wird. Je später der Anspruch entsteht, desto unsicherer ist er. So kann der Erblasser auch Vorkehrungen für die Erfüllung und Sicherung des Vermächtnisses (z.B. Testamentsvollstreckung) treffen.

Der Vermächtnisnehmer erbt nichts und daher treffen ihn auch keine Nachlassverbindlichkeiten. Darlehen, die mit dem vermachten Gegenstand verknüpft sind, sind aber im Zweifel mit zu übernehmen. Nach § 2165 Abs. 2 BGB sind die Umstände der Belastung durch Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bei einem vermachten Grundstück zu berücksichtigen. Da Schulden und Vermögensposten häufig nicht direkt miteinander verknüpft sind, sollte der Erblasser hier eine genaue Sprachregelung treffen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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