Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Testamentsvollstreckung |
| Gefragt am 02.08.2009 17:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Das Testament enthält keine Aussagen zur Testamentsvollstreckung. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann bindend nur durch Anordnung im Testament oder im Erbvertrag geregelt werden. Ein über die Testamentsvollstreckung getroffener Vertrag oder Auftrag zu Lebzeiten ist jederzeit vom Erblasser oder den Erben nach § 671 BGB widerruflich. Da in Ihrem Falle von einer wirksamen Bestellung zum Testamentsvollstrecker nicht auszugehen ist, muss sich die Erbengemeinschaft herkömmlich im Wege der Erstellung eines Teilungsplanes untereinander einigen, notfalls durch Teilungsklage. Da im Testament ein Vollstrecker nicht benannt ist, kann auch kein Vollstrecker nach Ableben des Erblassers eingesetzt werden. Nur der Erblasser kann im Testament die Vollstreckung anordnen, § 2197 BGB. "Von außen" ist eine nachträgliche Anordnung der Testamentsvollstreckung gesetzlich nicht vorgesehen, damit rechtlich nicht möglich. In Ihrem Falle müssen sich daher die Miterben untereinander - wie beschrieben notfalls im Klagewege - einigen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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