Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Erbrecht

Frage: Testament

Gefragt am 16.02.2010 14:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in erster Ehe geschieden und habe aus dieser Ehe eine Tochter,
eine zweite Tochter habe ich aus zweiter Ehe.
Wie schon 1993 im gemeinschaftlichen Testament notarisch festgelegt möchte ich, sollte mir mal
etwas passieren, dass mein Mann Alleinerbe ist, aber ich möchte nach seinem Tod beide Kinder zu gleichen Teilen bedacht wissen.
Mich beschäftigt jetzt die Frage, ist das angeführte Testament hierfür ausreichend, oder sind Zusätze notwendig? Der § 3 verunsichert mich, hat der Notar damals empfohlen.

Unser jetziges gemeinschaftliches Testamt:
"Notarielles gemeinschaftliches Testament, errichtet am 29.04.1993
Wortlaut wie folgt:
§1
Wir setzen uns gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben ein.
§ 2
Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten bestimmen wir
a) Kathrin Müller
und
b) Wenke Müller
zu gleichen Rechten und Anteilen zu unseren Schlußerben.
§ 3
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, von diesem Testament abweichende Verfügungen von Todes wegen zu treffen
§ 4
Weitere Verfügungen von Todes wegen wollen wir heute nicht treffen."

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Müller

Weitere Fragen zum Thema "Erbrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Meines Erachtens ist die Regelung in § 3 des Testamentes in der Tat problematisch. Wenn eine Änderung vorgenommen werden sollte, sind keine Zusätze notwendig, sondern der § 3 müsste noch gemeinschaftlich geändert oder besser abgeschafft werden.

Bei Ihnen handelt es sich nämlich um ein so genanntes gemeinschaftliches Testament ( in der Sonderform des sog. Berliner Testaments).

Bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament können grundsätzlich im Falle des Vorversterbens eines Ehegatten die erbrechtlichen Bestimmungen nicht mehr geändert werden, da eine Änderung grundsätzlich nur gemeinschaftlich zulässig ist. Eine Änderung ist aber dennoch möglich, wenn das Testament eine so genannter Öffnungsklausel enthält. Eine solche Öffnungsklausel ist der von Ihnen beschriebene § 3.Wenn Sie also absolute Sicherheit haben wollen, sollte dieser § 3 vollständig entfernt werden.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Weitere Fragen zum Thema "Erbrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!