Kategorie: Erbrecht |
|---|
Frage: Testament |
| Gefragt am 16.02.2010 14:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Meines Erachtens ist die Regelung in § 3 des Testamentes in der Tat problematisch. Wenn eine Änderung vorgenommen werden sollte, sind keine Zusätze notwendig, sondern der § 3 müsste noch gemeinschaftlich geändert oder besser abgeschafft werden. Bei Ihnen handelt es sich nämlich um ein so genanntes gemeinschaftliches Testament ( in der Sonderform des sog. Berliner Testaments). Bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament können grundsätzlich im Falle des Vorversterbens eines Ehegatten die erbrechtlichen Bestimmungen nicht mehr geändert werden, da eine Änderung grundsätzlich nur gemeinschaftlich zulässig ist. Eine Änderung ist aber dennoch möglich, wenn das Testament eine so genannter Öffnungsklausel enthält. Eine solche Öffnungsklausel ist der von Ihnen beschriebene § 3.Wenn Sie also absolute Sicherheit haben wollen, sollte dieser § 3 vollständig entfernt werden. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
