Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Schadenersatz Testamentsvollstrecker |
| Gefragt am 04.12.2009 20:58 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Muß der Nachlass die Prozesskosten zahlen, wenn ein Erbe den Testamentsvollstrecker auf Schadenersatz verklagt und gewonnen hat ? Kann der Testamentsvollstrecker bereits im Schadensprozess verklagt werden, dass er sämtliche Kosten |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Muss der Nachlass die Prozesskosten zahlen, wenn ein Erbe den Testamentsvollstrecker (TV) auf Schadenersatz verklagt und gewonnen hat? Wenn der Erbe den Prozess gegen den TV gewinnt, muss dieser die Kosten tragen. Das deutsche Prozessrecht sieht es so vor, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, § 91 ZPO. Soweit hier Kosten im Rahmen des Prozesses anfallen, die der TV nicht zu tragen hat, so sind diese in erster Linie vom Kläger, also hier vom Erben zu bezahlen. Ob der Nachlasse zur Kostentragung herangezogen werden kann, hängt davon ab, inwieweit der Erbe im Namen und im Auftrag des Nachlasses gehandelt hat. Hat der Erbe den Prozess willkürlich betrieben, muss er die Kosten allein tragen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Erbe den Prozess im Interesse des Nachlasses führt. Dann müssen die Kosten auch aus dem Nachlass beglichen werden. Frage 2: Kann der Testamentsvollstrecker (TV) bereits im Schadensprozess verklagt werden, dass er sämtliche Kosten zu tragen hat oder muss ein erneuter Prozess geführt werden? Die Kosten des Prozesses sind vom TV zu tragen, wenn er den Prozess verliert, § 91 ZPO. Es bedarf keines separaten Prozesses. Hier sind im Rahmen des laufenden Verfahrens aber die außergerichtlichen Kosten schon geltend zu machen. Erst wenn der TV sich auch dann weigert, die Kosten zu tragen, wäre ein weiterer Prozess erforderlich. Davon ist aber nicht auszugehen, da sich Pflicht des TV zur Übernahme der Kosten bereits aus § 91 ZPO ergibt. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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