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Kategorie: Erbrecht

Frage: Pflichtteilsanspruch unter Geschwistern?

Gefragt am 16.06.2010 12:05 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Pflichtteilsanspruch unter Geschwistern? , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Meine Gattin und ich haben meinen schwer kranken Bruder bis zu seinem Tod mehrere Jahre gepflegt. Als Gegenleistung hat er uns in einem notariellen Vertrag sein EFH überschrieben. In seinem Testament wurden meine Gattin und ich als Alleinerben bedacht. Das Testament meines Bruders wurde beim zu

Meine Gattin und ich haben meinen schwer kranken Bruder bis zu seinem Tod mehrere Jahre gepflegt. Als Gegenleistung hat er uns in einem notariellen Vertrag sein EFH überschrieben. In seinem Testament wurden meine Gattin und ich als Alleinerben bedacht. Das Testament meines Bruders wurde beim zuständigen Amtsgericht vorgelegt, geprüft und gesiegelt. Meiner Schwester wurde durch das Gericht eine beglaubigte Kopie des Testaments übersandt.
Nun, genaus drei Jahre nach dem Ableben meines Bruders, stellt meine Schwester Ansprüche auf ein Pflichtteil aus dem Erbe meines Bruders und verlangt Offenlegung aller die Vermögensfragen meines Bruders betreffenden Unterlagen aus den letzten 10 Jahren.
Bitte um etwas detailliertere Auskunft.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

das Anliegen der Schwester läuft darauf hinaus, dass diese den Wert des EFH dem Nachlass des Bruder hinzugerechnet wissen will, damit diese dann den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Denn das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen des Erblassers, die er innerhalb der letzten zehn Jahr vor seinem Ableben getätigt hat, dem Nachlass mit dem entsprechenden Betrag hinzuzurechnen sind (der Wert der Schenkung ist nach Neufassung des Erbrechts mit jeweils einem zehntel weniger pro Jahr hinzuzurechnen, § 2325 Abs. 3 BGB).

Rechtlich sind Sie der Schwester ggü. auch verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Gleichwohl wird es in Ihrem Falle aber nicht dazu kommen, dass Sie aufgrund der damaligen Schenkung des Brunders an Sie der Schwester einen Ausgleich zur Ergänzung eines Pflichtteiles werden leisten müssen, denn § 2330 BGB bestimmt, dass die Regelungen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht anzuwenden sind, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung und h. M. in der Rechtsliteratur stellt eine Schenkung für jahrelange Pflege eine sog. "Pflichtschenkung" dar, für die der Beschenkten nicht in Anspruch genommen werden kann. Zur Beweissicherung sollten Sie daher alles sammeln und aufbewahren, aus dem sich Ihre Pflegeleistung ergibt. Sie können auch schon gleich bei Auskunftserteilung darauf hinweisen, dass Sie über Jahre hinweg Pflegeleistungen an den Bruder erbracht haben und Ihnen aus diesem Grunde das EFH übertragen worden ist.

Ich hoffe, weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

Nachfrage
Sie schreiben in Ihrer Antwort von einer 'Schenkung'. Wie von mir geschildert handelt es sich jedoch um einen notariellen Vertrag, in dem Pflege des Erblassers sowie Übernahme seiner finanziellen Verpflichtungen auf die Überschreibung des EFH angerechnet wurden.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

notariell musste der Vertrag schon deshalb sein, weil hier ein Grundstück aufgelassen worden ist. Dies bedarf immer der notariellen Beurkundung.

Gleiches gilt für die Schenkung. Diese ist ebenfalls formbedürftige Willenserklärung und bedarf der notariellen Beurkundung, § 518 Abs. 1 BGB.

Wenn hier im Vertrag als Gegenleistung die Pflege und Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Kosten vereinbart war, dürfte es sich gleichwohl noch um eine Schenkung handeln, und zwar um eine sogenannte gemischte Schenkung, da nach dem Gesamteindruck wohl der unentgeltliche Charakter beim Vertrag überwiegt.

Dies tut aber der rechtlichen Würdigung keinen Abbruch. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt hier für die Schwester nicht in Betracht.

Ich hoffe, weitergeholfen zu haben. Wenn noch Unklarheiten bestehen, schreiben Sie eine Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

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