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Notargebühren bei Auflösung Erbengemeinschaft

Gefragt am 19.08.2013
20:05 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11222

 

Bruder und Schwester haben ein vom Vater geerbtes Grundstück in eingetragener Erbengemeinschaft. Der Notar hatte den Auftrag, den Vertrag für die Übertragung des Grundstückanteils des Bruders auf die Schwester gegen eine Zahlung des anteiligen Hauswerts zu verfassen. Der Notar schickte einen Entwurf, zur Beurkundung kam es nicht.

Nun sind die Notarkosten strittig in zwei Punkten:

A. Version Notar:

1. Der Geschäftswert beträgt 100% des Grundstückswertes und nicht nur den zu zahlenden Abfindungswert (50%).
2. Der erstellte Entwurf wird mit der für die Beurkundung vorgesehenen Gebühr 20/10 berechnet.

B. Unsere Version:

1. Der Geschäftswert richtet sich nur nach dem Wert des ausscheidenden Erbteils bei Auflösung der Erbengemeinschaft. ((K/L/B/R, 18. Aufl., R-Nr. 22,23 zu § 61 KostO:)

2. Die Gebühr für den Entwurf beträgt 10/10, also halbe Beurkundungsgebühr.
(Abgeleitet aus § 145 Abs. 2, 3 KostO: = 1/2 der Beurkundungsgebühr, aber mindestens 10/10-Gebühr oder die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung, wenn diese geringer ist als die 10/10-Gebühr.

Der Notar besteht trotz dieser Hinweise auf seiner Rechnungstellung.

Wer hat hier Recht?



Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.08.2013
20:05 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 19.08.2013
22:34 Uhr

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Beantwortet am 19.08.2013 22:34 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11222

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

das Grundstück hatte Bruder und Schwester zur gesamten Hand gehört und sollte auf die Schwester übertragen werden. Diese ist eine von mehreren Berechtigten. Also bleiben die Anteile der Schwester unberücksichtigt.

Unter der Voraussetzung dass zuvor beide Erben gleich große Anteile hatten, ist der Geschäftswert nur die Hälfte des Grundstückswertes.

Allerdings kommt § 145 II KostO nach dem bisher geschilderten Sachverhalt nicht zur Anwendung, da der Grund dafür, dass das Rechtsgeschäft nicht zustande kam, keine Behördliche Maßnahme war ...



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