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Kein Erbe antreten

Gefragt am 03.12.2009
23:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4258

 

Folgender Fall: Verhältnis von Vater und Sohn ist völlig zerrüttet. Vor dem Tode des Vaters, verstorben im Oktober 2009, haben sie sich über 20 Jahre nicht mehr gesehen. Nachdem der Vater verstorben ist, möchte jetzt die letzte Vermieterin, dass der Sohn, als letzter Verwandter, die Wohnung freigibt und die Renovierung bezahlt. Der Sohn möchte weder ein Erbe antreten noch die Wohnung freigeben und diese renovieren. Eine Erbmasse dürfte auch nicht vorhanden sein, weder finanziell noch in Sachwerten. Es stellen sich drei Fragen: 1.) Muss der Sohn irgendeinem Gericht vorsorglich mitteilen, dass er das Erbe ausschlägt bzw. dieses nicht antritt, oder muss er gar nichts machen und einfach abwarten ? Er ist hier von keiner Seite kontaktiert worden, es ist auch unwahrscheinlich, dass es ein Testament gibt. 2.) Kann die Vermieterin irgendwelche Forderungen stellen und muss er diese zurückweisen ? Was passiert, wenn er der Vermieterin vorsorglich überhaupt nicht antwortet ? 3.) Für den Fall, dass der Vater von der Sozialhilfe gelebt hat, kann sich dann die Sozialbehörde an den Sohn halten, sofern sie für das Mietverhältnis gebürgt hat ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.12.2009
23:00 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 03.12.2009
23:14 Uhr

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Beantwortet am 03.12.2009 23:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4258

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Erbrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Muss der Sohn irgendeinem Gericht vorsorglich mitteilen, dass er das Erbe ausschlägt bzw. dieses nicht antritt, oder muss er gar nichts machen und einfach abwarten ? Er ist hier von keiner Seite kontaktiert worden, es ist auch unwahrscheinlich, dass es ein Testament gibt.

Der Sohn hat keine Verpflichtung dem Gericht oder sonst einer Stelle irgendetwas mitzuteilen, er hat lediglich die Option hierzu. Der Sohn hat ab Kenntnis, dass er Erbe geworden ist, grundsätzlich 6 Wochen lang Zeit, um gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gelebt hat) die Erbauschlagung zu erklären ...



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