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Kategorie: Erbrecht

Frage: Insolvenz/Erbe

Gefragt am 06.07.2010 11:25 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Ich habe von meinen Eltern eine Eigentumswohnung geerbt. Habe aber noch 1 Jahr ein Insolvenzverfahren laufen (dann sind die 6 Jahre beendet).Ist duch Firmenkonkurs des Ehemannes entstanden, da ich für die Bankangelegenheiten mit gebürgt habe (also keine Quelle- oder Ottoschulden). Habe auch bereits eine Menge abgetragen, da ich bei VW als Sekretärin sehr gut verdient habe. Zahle auch jetzt noch, obwohl ich in Rente bin, monatlich 237,-- € an den Insolvenzverwalter. Meine Frage ist, ob ich das Erbe zugunsten meiner Tochter oder Enkelin ausschlagen darf, da ich ja sonst die Hälfte abgeben muss. Innerhalb von sechs Wochen muss ich das ja erledigt haben. Mein Insolvenzverwalter meinte dazu, das sei Insolvenzbetrug (ich traue ihm da nicht ganz).Welche Möglichkeiten habe ich?
Danke
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Ich kann Sie beruhigen. Sowohl nach dem Gesetz als auch nach der Rechtsprechung sind sie auch bei einer laufenden Insolvenz berechtigt, eine Erbschaft auszuschlagen. Dies ergibt sich bereits aus § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO .

Nachfolgend habe ich ihnen auch noch einmal zu weiteren Vertiefung entsprechende Links zu diesem Thema mit Rechtsprechungsnachweisen beigefügt:


http://www.kostenlose-urteile.de/Sozialhilfeempfaenger-darf-Erbschaft-ausschlagen.news3071.htm


http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Vor+Gericht/Sozialhilfeempf%E4nger+darf+Erbe+ausschlagen?MttgSession=f29edce831cdfb42a0c687b787fbd6b7

Die Ausschlagung selber muss innerhalb von sechs Wochen gerechnet ab Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Sie sollten auch daran denken, dass trotz Ausschlagung des Erbes der Pflichtteilsanspruch besteht, der gepfändet werden könnte, so dass Sie überlegen sollten, auch zusätzlich den Pflichtteilsanspruch auszuschlagen.


Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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