Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Haus überschreiben |
| Gefragt am 22.01.2010 19:59 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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hallo meine frau soll das haus der haus der großeltern bekommen die mutter meiner frau also die eigene tochter soll nicht vom haus bekommen und ist aber auch mit der sache einverstanden wie kann man das haus günstig und sicher an mich und meine frau schreiben. voraussetzung ist das das haus auch nach dem tod der großeltern nicht an die mutter geht bzw irgendein pflichtteil oder so. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Hier kann z.B. die Schenkung unter einer Auflage nach § 525 BGB erfolgen. Die Auflage kann dahin gehen, dass die Tochter nichts bekommen soll. Es kann aber auch die Tochter eine Verzichtserklärung unterzeichnen. Dann kann sie später keine Ansprüche an das Haus geltend machen. Ansonsten muss das Haus auch nicht verschenkt werden, sonder es kann für Sie ein Wohnrecht oder Niessbrauch eingeräumt werden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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