Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Freibetrag für URenkel |
| Gefragt am 29.07.2010 09:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Welchen Freibetrag haben Urenkel im Gegensatz zu Enkel? |
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium ist auch nur geeignet Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen und kann eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort nicht ersetzen. Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass es sich um die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer handelt. Maßgeblich für die Höhe der Freibeträge ist der Zeitpunkt des Erbfalles. Ab 01.01.2009 haben Urenkel einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Dies ist in § 16 Erbschaftssteuergesetz geregelt. Zugegebener Maßen ist der Paragraf verwirrend formuliert. Unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen neben Enkelkindern ebenso Stief- und Urenkel. Der hier angegebene Freibetrag gilt ab dem 01.01.2009. Sollte der Erbfall davor liegen, gelten andere Freibeträge. Dies kann ich Ihrer Fragestellung allerdings nicht entnehmen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieses Mediums eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier - Rechtsanwalt - |
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