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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die nach vernünftigen wirtschaftlichen Maßstäben im Interesse aller Miterben liegen und keine wesentliche Veränderung des Nachlass herbeiführen. ( Palandt Rz. 8 zu § 2038 BGB)
Demnach gehört auch die Mitwirkung beim Erbscheinantrag dazu, wenn der Erbschein nicht auf andere Weise beschafft werden kann, also für die Erteilung Urkunden erforderlich sind, über die nur die Miterben verfügen.
Wenn die Erbschaft der zur Kooperation bereiten Erben bereits nachgewiesen ist, kann für den Fall, dass der gemeinschaftliche Erbschein nach § 2357 BGB wegen fehlender Mitwirkung einzelner Erben nicht erteilt werden kann, auch jeder der zur Mitwirkung bereiten Erben einen Teilerbschein über seinen Erbteil beantragen. Die Anträge auf Erteilung von Teilerbscheinen sollten als Hilfsanträge gestellt werden
Die notwendige Mitwirkung kann im Klageweg erzwungen werden. (BGH 6,76) Die Klage ist auf Zustimmung zu einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu richten.
Dass bedeutet, dass die zur Mitwirkung bereiten Erben den nicht bereiten Erben darauf verklagen, die benötigten Abstammungsurkunden einzureichen, wenn das Problem nicht durch die hilfsweise Beantragung von Teilerbscheinen gelöst werden kann.
Wenn dann ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann dieses nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro vollstreckt werden.
Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht eingetrieben werden kann, ist auch ersatzweise Zwangshaft möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Das ging wirklich fix und vor allem haben Sie diesen Sachverhalt auch sehr gut und verständlich erklärt! Danke schön!
Wir sind jetzt noch etwas verwirrt, weil uns vom Nachlassgericht von Anfang an gesagt wurde, dass wir mit Teil-Erbscheinen nicht wirklich etwas anfangen/erreichen könnten. Deswegen sollten wir unbedingt einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Erben beantragen...
1.) Worin genau besteht die funktionale Einschränkung (Wirkung gegenüber Behörden, Banken etc.) zwischen
- Teil-Erbschein
- gemeinschaftlichem Teil-Erbschein und
- gemeinschaftlichem Erbschein?
Bei welchem Erbschein erhalten wir womöglich nur Infos?
ZIEL sollte es sein, dass wir 3x 1/4-Erben folgende Schritte mit dem jeweiligen Erbschein ausführen können:
- die Post/Unterlagen der ehemaligen Betreuerin der Erblasserin möglichst durch Mehrheitsbeschluss ausgehändigt bekommen UND
- unseren jeweiligen Erbteil vom Konto ausgezahlt bekommen! Ist dies möglich oder greift hier nur der gemeinschaftliche Erbschein?
2.) Was bedeutet die Abkürzung "BGH 6,76" in Ihrer Antwort?
Vielen Dank im voraus und beste Grüße!
P.S.: Sollte die Beantwortung meiner Nachfragen von Ihnen ausführlicher beantwortet werden und mein bisheriger Einsatz ausgeschöpft sein, dann bin ich gern bereit erneut einen Einsatz von 20 bis 30 € zu zahlen.
Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
im gemeinschaftlichen Erbschein steht: „Erben nach dem Erblasser EL sind zu je ¼ E1, E2, E3 und zu je 1/16 E4, E5, E6 und E7."
Im gemeinschaftlichen Teilerbschein steht: „Erben nach dem Erblasser EL sind zu je ¼ E1, E2 und E3." Darüber wer das letzte Viertel geerbt hat, steht nichts in dem gemeinschaftlichen Teilerbschein.
Im Teilerbschein steht: Erbe nach dem Erblasser EL ist zu einem Viertel E1." Darüber wer sonst noch zur Erbengemeinschaft gehört, steht nichts in dem Teilerbschein.
Die Post der ehemaligen Betreuerin und die Kontodaten, Kontostände können Sie dadurch bekommen.
Für die Auflösung des Nachlasses (Verkauf von Grundstücken, Autos, Auflösung von Konten mit Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Erben, u.s.w.) sind 1 oder mehrere Erbscheine erforderlich, aus denen sich vollständig ergibt, wer zur Erbengemeinschaft gehört.
Dies geht nicht, wenn nur Teilerbscheine/gemeinschaftliche Teilerbscheine für einen Teil der Erben ausgestellt werden.
Von daher ist der gemeinschaftliche Erbschein der Idealfall.
Dessen Ausstellung ist derzeit nicht möglich, weil 4 der Erben nicht mitwirken.
Um dies zu ändern, gibt es 2 Vorgehensweisen
Entweder: Sie besorgen sich Teilerbscheine/ einen gemeinschaftlichen Teilerbschein für ¾ des Nachlasses, besorgen sich damit die von den restlichen Erben verlangen Kontodaten und Kontostände, und übermitteln diese an die restlichen Erben, damit diese dann ihrerseits Teilerbscheine/ einen gemeinschaftlichen Teilerbschein über das letzte Viertel besorgen. Wenn dann Teilerbscheine/gemeinschaftliche Teilerbscheine für den gesamten Nachlass vorliegen, dann sind diese zusammengenommen so gut, wie ein gemeinschaftlicher Erbschein aber auch nur dann, wenn alle zusammen vorgelegt werden und nicht, wenn noch einer davon fehlt. Solange noch einer fehlt, kann man mit den Teilerbscheinen/gemeinschaftlichen Teilerbscheinen tatsächlich noch nicht viel mehr als die Auskunft erreichen.
Die andere Möglichkeit ist, die restlichen Erben zu verklagen, damit diese die fehlenden Abstammungsurkunden vorlegen.
Da Prozesse erfahrungsgemäß relativ lange dauern, bevorzuge ich die Methode Teilerbscheine/gemeinschaftliche Teilerbscheine zu sammeln, bis die Erbscheine zusammengenommen Auskunft über die Zusammensetzung der gesamten Erbengemeinschaft ergeben. Aber dies ist Geschmackssache. Man kann auch genauso gut die Auffassung vertreten, dass der Klageweg mit anschließendem gemeinschaftlichen Erbschein der bessere Weg ist.
BGH 6,76 ist die Fundstelle eines Urteils, indem der BGH entschieden hat, dass die fehlende Mitwirkung eines Erben im Klageweg erzwungen werden kann. BGH ist die Abkürzung für Bundesgerichtshof. Die Entscheidungen des BGH werden in Büchern sogenannten Bänden veröffentlicht. Die 6 steht für den 6. Band und die Zahl hinter dem Komma ist die Seitenzahl, auf der der Abdruck der zitierten Gerichtsentscheidungen beginnt.
6, 76 ist also die 76. Seite im 6. Band.
Die Gerichtsentscheidungen können in juristischen Bibliotheken gelesen oder gegen Unkostenerstattung (für die ersten 50 Seiten je 50 Cent + Mehrwertseuer und für jede weitere Seite 15 Cent + Mehrwertsteuer) direkt vom BGH im Volltext angefordert werden. Leider handelt es sich um eine ältere Entscheidung, die noch nicht auf der Homepage des BGH abgedruckt ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt.
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