Kategorie: Erbrecht |
|---|
Frage: ERbe |
| Gefragt am 04.07.2011 11:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
|
mein mann hat den hof übergeben bekommen mit der Rückforderungsklausel das bei Tod der hof an die Mutter zurückgeht. wir haben ein neues Haus gebaut gegenüber das Haus von der Mutter steht aber auch am Hofgrundstück.Der Bau erfolgte da gehörte meinen Mann schon der Hof. Würde bei Tod unser Wohnhaus auch an die Mutter zurückgehen? und Mit er Rückforderungsklausel würden unsere kinder 2 nix bekommen |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Ich gehe davon aus, dass vertraglich ein so genannter „Rückforderungsvorbehalt“ vereinbart wurde, wonach die Mutter Ihres Mannes eine Rückübertragung des Hofes verlangen kann, wenn Ihr Mann noch zu Lebzeiten der Mutter verstirbt. Mit einer solchen Klausel soll gerade verhindert werden, dass die Immobilie in den Nachlass fällt und den Erben Ihres Mannes zusteht. Die Mutter Ihres Mannes kann daher das Grundstück zurückfordern, wenn Ihr Mann stirbt. Davon umfasst sind auch alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstückes gemäß § 94 BGB, egal von wem diese errichtet worden sind. Es würde also auch das neu errichtete Wohnhaus an die Mutter zurückgehen. Allerdings hat Ihr Mann bzw. dessen Erben als Errichter des Gebäudes dann gegen die Mutter einen Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Bei Rückforderung des Hofes sind daher die von Ihrem Mann tatsächlich getätigten werterhöhenden Investitionen mit ihrem noch vorhandenen Zeitwert rückzuvergüten, soweit sie mit Zustimmung der Mutter vorgenommen wurden. Bei einer Rückübertragung des Grundstücks müsste die Mutter den Erben Ihres Mannes daher den Wert des Hauses auszahlen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht!
