Kategorie: Erbrecht |
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Frage: entgangene Mietkosten wegen nicht geregeltem Nachlass |
| Gefragt am 12.01.2010 18:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Wohnung räumen zu lassen ? Dies ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Zwangsräumung möglich. Hierfür müsste zunächst ein Vollstreckungstitel geschaffen werden. Einen solchen Vollstreckungstitel stellt in der Regel das abschließende Urteil im Rahmen einer Räumungsklage dar. Die Räumungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Mietverhältnis beendet ist ( zum Beispiel durch eine Kündigung) und der/die Mieter sich weigert/weigern, das betreffende Mietobjekt freizugeben. Ob dieses bei Ihnen der Fall ist kann ich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Zu 2. Kann ich als Eigentümer (Vermieter) dies alleine veranlassen ? Sofern die Voraussetzungen für eine Räumungsklage bzw. Zwangsräumung vorliegen (siehe hierzu oben unter 1.) ist der Vermieter berechtigt, diese Klage einzureichen. Zu 3. Wer übernimmt die Kosten der Räumung und Einlagerung der Gegenstände, wenn weiterhin keine einvernehmliche Nachlassregelung efolgt ? Sofern keine einvernehmliche Nachlassregelung erfolgtes und das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft bereits beendet ist, können Sie als Vermieter die Gegenstände der Mieter grundsätzlich auf deren Kosten Einlagerung lassen. Sie müssten den Mietern zuvor jedoch einmal die Gelegenheit unter Fristsetzung geben, die Gegenstände abzuholen. Sofern die Mieter den Räumungsprozess verlieren, müssten diese natürlich auch die Kosten der Zwangsräumung tragen. Zu 4. Treten alle Erben in ein nicht vorhandenes Mietverhältnis nach dem Tod der Mutter ein ? Ja, alle Erben treten gem. § 1922 BGB als so genannte Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis ein. Zu 5. Besteht eine reelle Chance auf Schadenersatz zu klagen, wegen mgl. Mietausfall ? Schadensersatzansprüche sehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zwar nicht, jedoch kommen gegen die Erbengemeinschaft noch Ansprüche auf Mietzahlungen in betracht, falls diese die Mieten in der Vergangenheit nicht oder zumindest nicht vollständig entrichtet haben. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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