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Kategorie: Erbrecht

Frage: entgangene Mietkosten wegen nicht geregeltem Nachlass

Gefragt am 12.01.2010 18:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) entgangene Mietkosten wegen nicht geregeltem Nachlass , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, folgende Situation: Mutter Ende 2008 verstorben, lebte mietfrei in abgeschlossener Wohnung im Haus des Sohnes. Lediglich Nebenkosten waren zu zahlen. Bewegliches Mobiliar weiterhin in den Räumen der Wohnung. Wohnung ist nicht vermietbar, da keine Nachlassregelung existiert bzw. von ein

Hallo,
folgende Situation:
Mutter Ende 2008 verstorben, lebte mietfrei in abgeschlossener Wohnung im Haus des Sohnes. Lediglich Nebenkosten waren zu zahlen. Bewegliches Mobiliar weiterhin in den Räumen der Wohnung. Wohnung ist nicht vermietbar, da keine Nachlassregelung existiert bzw. von einiegn Miterben blockiert wird, wegen Nichtherausgabe von Unterlagen. Mittlerweile wurde diesbzgl. Klage eingereicht.

1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Wohnung räumen zu lassen ?
2. Kann ich als Eigentümer (Vermieter) dies alleine veranlassen ?
3. Wer übernimmt die Kosten der Räumung und Einlagerung der Gegenstände, wenn weiterhin keine einvernehmliche Nachlassregelung efolgt ?
4. Treten alle Erben in ein nicht vorhandenes Mietverhältnis nach dem Tod der Mutter ein ?
5. Besteht eine reelle Chance auf Schadenersatz zu klagen, wegen mgl. Mietausfall ?

Für eine kurzfristige Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Wohnung räumen zu lassen ?

Dies ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Zwangsräumung möglich. Hierfür müsste zunächst ein Vollstreckungstitel geschaffen werden. Einen solchen Vollstreckungstitel stellt in der Regel das abschließende Urteil im Rahmen einer Räumungsklage dar.

Die Räumungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Mietverhältnis beendet ist ( zum Beispiel durch eine Kündigung) und der/die Mieter sich weigert/weigern, das betreffende Mietobjekt freizugeben. Ob dieses bei Ihnen der Fall ist kann ich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen.


Zu 2. Kann ich als Eigentümer (Vermieter) dies alleine veranlassen ?

Sofern die Voraussetzungen für eine Räumungsklage bzw. Zwangsräumung vorliegen (siehe hierzu oben unter 1.) ist der Vermieter berechtigt, diese Klage einzureichen.


Zu 3. Wer übernimmt die Kosten der Räumung und Einlagerung der Gegenstände, wenn weiterhin keine einvernehmliche Nachlassregelung efolgt ?

Sofern keine einvernehmliche Nachlassregelung erfolgtes und das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft bereits beendet ist, können Sie als Vermieter die Gegenstände der Mieter grundsätzlich auf deren Kosten Einlagerung lassen. Sie müssten den Mietern zuvor jedoch einmal die Gelegenheit unter Fristsetzung geben, die Gegenstände abzuholen.

Sofern die Mieter den Räumungsprozess verlieren, müssten diese natürlich auch die Kosten der Zwangsräumung tragen.


Zu 4. Treten alle Erben in ein nicht vorhandenes Mietverhältnis nach dem Tod der Mutter ein ?

Ja, alle Erben treten gem. § 1922 BGB als so genannte Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis ein.


Zu 5. Besteht eine reelle Chance auf Schadenersatz zu klagen, wegen mgl. Mietausfall ?


Schadensersatzansprüche sehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zwar nicht, jedoch kommen gegen die Erbengemeinschaft noch Ansprüche auf Mietzahlungen in betracht, falls diese die Mieten in der Vergangenheit nicht oder zumindest nicht vollständig entrichtet haben.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Newerla,

zu Frage 4 bzw. 5 nochmal:

wenn doch die Mutter bis zum Tod keine Mietzahlungen geleistet hat, wie kann ich dann als Eigentümer bzw. Vermieter gegenüber den Erben meine geldlichen Ansprüche bzgl. Mietausfall der weiterhin nicht nutzbaren Wohnung geltend machen ?

MfG

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Mutter deshalb keine Mietzahlungen geleistet hat, zu denen Sie nach dem Mietvertrag aber verpflichtet war, sind diese Mietzahlungen ja noch offen.

Sofern also von Ihrer Seite als Vermieter keinen Verzicht auf diese Mietforderung gegenüber der Mutter vorliegt, können Sie diese grundsätzlich gegenüber den Erben geltend machen, dadiese gem. § 1922 BGB nicht nun alle Rechte, sondern vor allem auch in allen Pflichten des Erblassers eintreten.

Demnach hätte die Erbengemeinschaft also die noch offenen Mietschulden der Mutter übernommen.

Sofern die Miterben die Wohnung blockieren und Sie die Wohnung deshalb nicht weiter vermieten können, haben Sie einen Anspruch gegen die Miterben.

Sofern das Mietverhältnis durch diese noch nicht gekündigt ist , ist es ein ganz normaler Anspruch auf Mietzahlung, sofern das Vertragsverhältnis bereits beendet ist handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch. Die Höhe ist aber in beiden Fällen die gleiche, nämlich die vereinbarte Miete.

Sie sollten dann die Miterben schrifltich zur Zahlung unter Fristsetzung auffordern und für den Fall der Verwiegerung einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmeung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Erbengemeinschaft beauftragen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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