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Kategorie: Erbrecht

Frage: Ehevertrag - Gütergemeinschaft

Gefragt am 23.05.2010 10:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Ehevertrag - Gütergemeinschaft , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Wir haben eine Frage zum Erbrecht. Wir sind seit 1996 verheiratet, und kinderlos und haben bisher keinen Ehevertrag. Wir möchten sicherstellen, dass im Falle des Todes eines Partners das gesamte gemeinsame Vermögen dem hinterbliebenen Partner zu 100% zur Verfügung steht. Soweit wir es

Wir haben eine Frage zum Erbrecht. Wir sind seit 1996 verheiratet, und kinderlos und haben bisher keinen Ehevertrag. Wir möchten sicherstellen, dass im Falle des Todes eines Partners das gesamte gemeinsame Vermögen dem hinterbliebenen Partner zu 100% zur Verfügung steht. Soweit wir es verstanden haben, leben wir ohne Ehevertrag in einer Zugewinngemeinschaft, so dass im Todesfall ein Teil des Erbes an die Verwandten 1. Ordnung geht und wenn diese nicht vorhanden sind (trifft bei uns zu, da kinderlos) an die Erben 2. Ordnung, also an die Eltern des verstorbenen Partners bzw. deren Abkömmlinge. Ist es richtig, dass dieses verhindert werden kann, wenn wir in einem Ehevertrag den Status einer fortgesetzten Gütergemeinschaft vereinbaren, so dass im Falle des Todes eines Partners das gemeinsame Vermögen dem hinterbliebenen Partner zufällt? Wenn ja, welche weiteren Konsequenzen ergeben sich aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für die Einstellung Ihrer Anfrage.

Ja, Sie haben völlig Recht. Sofern keine abweichende Regelung in einem Ehevertrag geregelt worden ist, gilt der Grundsatz der Zugewinngemeinschaft.

Dort gilt gem. §§ 1371, 1931 BGB, dass der überlebende Ehegatte gegenüber Erben erster Ordnung (die Kinder) die Hälfte erbt und gegenüber Erben zweiter Ordnung ¾.

Durch eine testamentarische Regelung kann erreicht werden, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Es kann aber weder durch ein Testament noch durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft verhindert werden, dass die Eltern des Erblasser ihren gesetzlichen Pflichtteil (vgl. § 2303 II BGB) geltend machen.

Da auch bei der Zugewinngemeinschaft die Möglichkeit besteht, den anderen Ehegatten als Alleinerben einzusetzen und Pflichtteilsansprüche ohne Zustimmung des/der Pflichtteilsberechtigten nicht ausgeschlossen werden können, können Sie genauso gut den bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behalten, zumindest sofern es um die erbrechtliche Frage geht.

Sofern Sie noch Verständnisfragen haben melden Sie sich bitte.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Pfingstsonntag!


Mit freundlichem Gruß


Dipl.-Jur. Danjel -Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Nachfrage
Hallo herr Newerla,
danke für Ihre schnelle Antwort.

Noch eine Verständnisfrage:
Nach unserer Auffassung bedeutet gerade die fortgesetzte Gütergemeinschaft, dass gar kein Erbfall eintritt, sondern die Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten mit den Erbberechtigten fortzusetzen ist. In den uns zugänglichen Informationen (z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Fortgesetzte_Gütergemeinschaft) ist zwar beschrieben, dass dies üblicherweise für die Erben erster Ordnung, also die Kinder gilt. Wie ist es aber, wenn keine Kinder existieren? Gilt dann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auch für die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern des verstorbenen Ehegatten und dann in der Folge auch für deren Erben gelten, wenn die Eltern versterben?

Alle anderen uns zugänglichen Informationen zeigen nach unserem Verständnis, dass in allen anderen Formen (Zugewinngemeinschaft -- mit und ohne Testament -- und auch in der "einfachen" Gütergemeinschaft) im Falle des Todes eines Ehegatten bei kinderloser Ehe sofort die Pflichterbansprüche der Erben zweiter Ordnung in Kraft treten und weiter vererbt werden.

Gibt es sonst eine Rechtsform in der Ehe, in der beim Tode eines Ehegatten und Kinderlosigkeit der Gesamtanspruch auf des gemeinsame Vermögen beim überlebenden Ehegatten bleibt?

Danke für Ihre Mühe und ebenfalls noch schöne Restpfingsten

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Hamberg,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:

Im Grundsatz haben Sie recht.Es kann aber nicht davon gesprochen werden, dass kein Erbfall eintritt. Der Erbfall tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers an.

Die Frage ist allerdings, was mit dem Nachlass geschieht.
Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft stellt es sich hinsichtlich des so genannten gutes (also solches, welches beiden Ehegatten gemeinschaftlich gehört) genauso dar, wie sie es dargestellt haben. Dieses Gemeinschaftsgut geht direkt auf den anderen Ehegatten über und fällt nicht in den Nachlass, so dass auch keine Pflichtteilsansprüche hieran geltend gemacht werden können.

Anders sieht es aber mit dem so genannten Sondergut und Vorbehaltsgut des jeweiligen Ehegatten aus . Das Sondergut und Vorbehaltsgut ist nicht Gemeinschaftsgut und gehört grundsätzlich dem betreffenden Ehegatten. Sollte dieser Ehegatte versterben,so fällt dieses Sondergut und Vorbehaltsgut in den Nachlass, weshalb auch Pflichtteilsansprüche hieran geltend gemacht werden können, auch von Erben der zweiten Ordnung, sofern Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind.

Ob diese Variante also Sinn macht, hängt insbesondere von der Verteilung des Vermögens (also Gemeinschaftsgut, Sondergut und Vorbehaltsgut)ab. Dann müsste ein Vergleich zwischen einem Erbfall bei dieser konkreten Vermögenszusammensetzung und einem Erbfall im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft gemacht werden ( natürlich mit einem entsprechenden Testament), so dass abschließend beurteilt werden kann, welche Variante den Willen des Erblassers am nächsten kommt.

Dies ist aber leider im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich, weshalb ein Kollege vor Ort beauftragt werden sollte.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen und erholsamen Pfingstmontag!


Mit freundlichem Gruß von der sonnigen Nordseeküste


Dipl.-Jur. Danjel -Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
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