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Kategorie: Erbrecht

Frage: Auszahlung Vermächtnisse

Gefragt am 09.12.2011 13:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Sehr geehrte Damen und Herren ,

es gibt ein Alleinerbe ,
weiterhin gibt es Vermächtnisse für Kinder /Enkel
Ausserdem wurde ein Testamentsvollstrecker bestimmt
(6 Jahre)

Frage:
wie kann der Vermächtnisnehmer am schnellsten und sichersten an das Geldvermächtnis kommen , wenn der TS voraussichtlich erst nach 6 Jahren zahlen will ( Anspruchsverjährung nach 3 Jahren )

Danke

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Die Vermächtnisnehmer haben hier gegen den Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Vermächtnisses.

Sofern das Vermächtnis im Testament von keinem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht worden ist, kann das Vermächtnis sofort nach dem Erbfall gefordert werden.

Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich kein Recht, die Auszahlung zu verweigern. Einen wichtigen Grund kann ich nach ihrer Schilderung auch nicht erkennen.

Vor diesem Hintergrund sollte der Testamentsvollstrecker nachweisbar (per Einschreiben) unter Setzung einer angemessenen Frist (etwa 10-14 Tage) zur Auszahlung des Vermächtnisses aufgefordert werden.

Nach erfolglosem Fristablauf sollten die Vermächtnisnehmer einen Fachanwalt für Erbrecht vor Ort mit der notfalls gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort .

Kurze Frage noch . Wie lange hat man Zeit mit Start einer Rechtsklage im Fall Nichteinhaltung der gesetzten Frist ?
Man hofft innerhalb Verwandschaft auf Lösung ohne Rechtsstreit .

Schönes Wochenende

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für den Nachtrag.


Hier gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195,199 BGB.

Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Vermächtnisnehmer Kenntnis von dem Vermächtnis erhalten hat.

War dieses z.B. Mitte 2010, so beginnt die Frist am 31.12.2010 und endet am 31.12.2013.


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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