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Kategorie: Erbrecht

Frage: Ausgleich für Hilfeleistung im Haus und Hof

Gefragt am 19.11.2010 23:09 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Ausgleich für Hilfeleistung im Haus und Hof , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Rechtsanwalt, Mein Vater unterstützte meine in diesem Jahr verstorbene Großmutter seit über 10 Jahren, da mein Opa bereits seit über 10 Jahren verstorben ist, im Haushalt und Grundstück (ca. 1300 qm). Dies tat er täglich (vor und nach seiner Arbeit), d

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

Mein Vater unterstützte meine in diesem Jahr verstorbene Großmutter seit über 10 Jahren, da mein Opa bereits seit über 10 Jahren verstorben ist, im Haushalt und Grundstück (ca. 1300 qm). Dies tat er täglich (vor und nach seiner Arbeit), da dies meine Oma alleine nicht schaffte. Sein Bruder und dessen Familie hatten dafür nie ein Ohr, allerdings jetzt wo es um sein Erbe geht und damit (nämlich sämtliche Ersparnisse) unzufrieden ist. Kann man die jahrelange Unterstützung meines Vaters ihm gegenüber aufrechnen um nicht seinen Pflichtteil des Grundstückes auszahlen zu müssen ? (Denn wovon denn ?)

Vielen Dank für die Unterstützung.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Vater kann sich nach dem Gesetz grundsätzlich die gegenüber dem Erblasser erbrachtn Pflegeaufwendungen anrechnen lassen.

Eine genaue Bezifferung diese Summe ist aber nur dann möglich,wenn der konkrete Pflegeaufwand feststeht.

Dieses sollte Ihr Vate bei einem im Erbrecht erfahrenen Kollegen vor Ort abschliessend prüfen lassen.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

zählt denn diese Hilfeleistung (im Haus und Hof/Grundstück)gegenüber meiner Oma bei täglichen Arbeiten zu Pflegeleistungen ?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ihnen sehr gerne beantworten möchte:

Dieser Arbeiten fallen zwar nicht direkt unter dem Begriff der Pflegeleistungen, dieses ist für eine Ausgleichspflicht auch nicht erforderlich.

2057a BGB schreibt nämlich insoweit vor, dass eine Ausgleichspflicht bei "Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers " grundsätzlich gegeben sein kann. Die von Ihnen beschriebenen Arbeiten fallen unzweifelhaft unter dem Begriff der Mitarbeit im Haushalt und sind damit grundsätzlich abzugsfähig.

Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagvormittag um ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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