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Kategorie: Datenschutzrecht

Frage: Behörde verlangt ein psychol. Gutachten - wie sieht es aus mit Datenschutz?

Gefragt am 04.12.2009 14:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Die für mich zuständige Fahrerlaubnisbehörde spricht wegen einer Trunkenheitsfahrt Zweifel an meiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und verlangt deshalb die Beibringung eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Diese Forderung wird auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 b der Fahrerlaubnisverordnung gestützt und ist auch rechtmässig.

Das Gutachten soll "unterm Strich" die Aussage treffen, ob der Fahrerlaubnisinhaber künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird bzw. ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das Führen eines Kfz in Frage stellen usw.

Das Ergebnis meines Gutachtens ist positiv ausgefallen.

Nunmehr verlangt die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage des kompletten Gutachtens. Das Gutachten enthält jedoch - über das für die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich nur interessannte Endergebnis hinaus - natürlich noch viele weitere sehr persönliche Äußerungen, Lebensumstände und die Darstellung persönlicher Probleme usw.

Die Anforderung des kompletten Gutachtens wird von den Führerscheinstellen oft nur damit begründet, dass die Führerscheinstelle das Gutachten auf Vollständigkeit oder etwaige Ungereimtheiten überprüfen müsse.

Dieses Argument reicht meiner Meinung nach jedoch keinesfalls aus. Auf der einen Seite soll das Gutachten durch Fachleute erstellt werden, weshalb die Probanden als Auftraggeber des Gutachtens auch entsprechend zugelassene Gutachter aufsuchen müssen. Auf der anderen Seite soll dann ein Verwaltungsbeamter auf der Führerscheinstelle ein FACHGUTACHTEN auf Fehler überprüfen.

Ein solcher Verwaltungsbeamter verfügt jedoch sicherlich nicht über entsprechende Fachkenntnisse, um aus dem Gutachten über das Ergebnis hinaus irgend welche Dinge herauszulesen, die für die Fahrerlaubnisbehörde relevant sein könnten. Unterm Strich kann für die Fahrerlaubnisbehörde nur das Ergebnis der Begutachtung von Interesse sein.

Sofern ich es als Laie beurteilen kann, halte ich es deshalb datenschutzrechtlich für ziemlich fragwürdig, dass ein solches mit empfindlichen Daten ausgestattetes Gutachten in die Hände eines Menschen gelangt, der mit diesen Detaildaten gar nichts anfangen kann.

Meine abschließende Frage:

Kann die Fahrerlaubnisbehörde wirklich das komplette Gutachten mit sämtlichen persönlichen Daten anfordern?

Müsste sich in diesem Falle - aus datenschutzrechtlichen Gründen - die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit der Beantwortung der eigentlichen Kernfrage durch die Gutachterstelle zufriedengeben?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Kann die Fahrerlaubnisbehörde wirklich das komplette Gutachten mit sämtlichen persönlichen Daten anfordern?


Ja, dass ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 13 Fahrerlaubnisverordnung. Dieser spricht nämlich von „beibringen“ des Gutachtens , was mit anderen Worten soviel wie „Vorlage" des (kompletten) Gutachtens bedeutet.

Wäre es anders, so würde in dieser Vorschrift nicht „ beibringen“ sondern „mitteilen“ und nicht „ Gutachten“, sondern „Ergebnis/Ergebnis der Begutachtung“ oder so ähnlich stehen.

Zu 2.) Müsste sich in diesem Falle - aus datenschutzrechtlichen Gründen - die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit der Beantwortung der eigentlichen Kernfrage durch die Gutachterstelle zufriedengeben?

Das muss die Behörde nicht, wie ich unter 2. schon ausgeführt habe. Die Behörde darf also das Gesamtgutachten einsehen, um sich ein Gesamtbild zu machen.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Verständnisfragen haben, so können Sie sich gerne melden.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

Nachfrage
Kurze Nachfrage:

Die Behörde kann ja wie gesagt unterm Strich nur am Ergebnis interessiert sein - nämlich an der Frage der Fahreignung. Die wird vom Gutachter kurz und knapp in einem Satz beantwortet.

Der Sachbearbeiter der Führerscheinstelle hat ja keinerlei Fachkenntnise, um die einzelnen detailierten Ausführungen des Psychologen zu bewerten.

Auf welcher Grundlage sollte die Behörde deshalb berechtigt sein, über das eigentliche Ergebnis hinaus Einblick in meine allerpersönlichsten Probleme und Lebensumstände nehmen zu dürfen? Wäre es rechtmässig, diese Stellen im Gutachten unkenntlich zu machen?

Ich finde diese Frage im Hinblick auf den Umgang mit meinen allerpersönlichsten Daten äußerst wichtig.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Rückantwort. Aufgrund akuter Arbeitsauslastung war mir eine frühere Rückantwort leider nicht möglich.

Die Grundlage für die Einsicht des vollständigen Gutachtens stellt der von Ihnen bereits zitierte § 13 der Fahrerlaubnisverordnung dar.

Dieser spricht ausdrücklich von "beibringen des Gutachtens", so dass die Behörde das gesamte Gutachten und nicht nur das Ergebnis verlangen darf. Dementsprechend dürfen grundsätzlich auch bestimmte Stellen nicht geschwärzt werden.

Ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe Ihnen aber dennoch einen ersten Überblick über die Rechtslage ermöglicht zu haben.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen und verbleibe


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

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