Kategorie: Datenschutzrecht |
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Frage: Behörde verlangt ein psychol. Gutachten - wie sieht es aus mit Datenschutz? |
| Gefragt am 04.12.2009 14:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde: |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Kann die Fahrerlaubnisbehörde wirklich das komplette Gutachten mit sämtlichen persönlichen Daten anfordern? Ja, dass ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 13 Fahrerlaubnisverordnung. Dieser spricht nämlich von „beibringen“ des Gutachtens , was mit anderen Worten soviel wie „Vorlage" des (kompletten) Gutachtens bedeutet. Wäre es anders, so würde in dieser Vorschrift nicht „ beibringen“ sondern „mitteilen“ und nicht „ Gutachten“, sondern „Ergebnis/Ergebnis der Begutachtung“ oder so ähnlich stehen. Zu 2.) Müsste sich in diesem Falle - aus datenschutzrechtlichen Gründen - die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit der Beantwortung der eigentlichen Kernfrage durch die Gutachterstelle zufriedengeben? Das muss die Behörde nicht, wie ich unter 2. schon ausgeführt habe. Die Behörde darf also das Gesamtgutachten einsehen, um sich ein Gesamtbild zu machen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Verständnisfragen haben, so können Sie sich gerne melden. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132
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