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Kontokündigung und Schufa-Eintrag

Gefragt am 09.11.2009
13:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5230

 

Eingang der Kontokündigung (kein Einschreiben) am
26.08.2009.

Bezugnahme auf Mahnung vom 03.06.2009. Dieses Schreiben (kein Einschreiben)ist bei uns nicht eingegangen und deshalb als Zweitschrift am 01.09. angefordert worden:

...."sofern Sie nach Kündigung des Darlehens den Sollsaldo
nicht bis zu dem Kündigungsschreiben genannten Termin aus-
gleichen werden wir die Schufa ...... informieren."

Wegen Nichterhalt dieses Schreibens war es uns nicht möglich
der Bank eine Ratenzahlung anzubieten.

Lt. Schreiben 26.08. wird für Kontenausgleich der Termin
11.10.2009
festgesetzt, und

"sollten Sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen,
werden wir ggf. gerichtliche Schritte gegen Sie in die Wege
leiten. Die Kontokündigung sowie etwaige Zwangsvollstreckugs
maßnahmen werden wir der SCHUFa mitteilen."

Ohne unseren Konto-Ausgleich bzw. die zwischenzeitlich
innerhalb der gesetzten Frist genehmigte Ratenzahlung
abzuwarten, wurde bereits am gleichen Tag (26.08.2009)
entsprechende Meldung an die Schufa gemacht.

Wir haben trotz veerschiedenen gefährlichen Situationen
innerhalb von 40 Geschäftsjahren eine blütenweiße Schufa
gehabt und wollen diese auch wieder haben!

Wir gehen davon aus, daß die Bank in jedem Fall (wie
im Schreiben vom 03.06. angekündig )die
von ihr gesetzte Zahlungsfrist bzw. die Ratenvereinbarung
hätte abwarten müssen, - und stellen deshalb die Frage

an die Rechtmässigkeit der "Vorab"-Meldung an die Schufa.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.11.2009
13:59 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 09.11.2009
14:10 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 09.11.2009 14:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5230

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Bankrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Schufa hat zu Unrecht erfolgte Einträge zu löschen. Dies funktioniert dann, wenn die Forderung bei der Eintragung bereits getilgt war.

Hier wird die Schufa erfahrungsgemäß selbst tätig und entfernt nach Vorlage entsprechender Nachweise den Eintrag.

Der Anspruch folgt hinsichtlich der falschen Daten aus § 35 BDSG.

Sie sollten hier also eine Eigenauskunft bei der Schufa einholen, um einsehen zu können, welche Einträge tatsächlich vorliegen. Dann sollten Sie die Schufa schriftlich auffordern, den Eintrag zu löschen, da die offene Forderung mit der Bank geklärt wurde ...



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