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Kategorie: Bankrecht

Frage: Kontokündigung und Schufa-Eintrag

Gefragt am 09.11.2009 13:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Eingang der Kontokündigung (kein Einschreiben) am
26.08.2009.

Bezugnahme auf Mahnung vom 03.06.2009. Dieses Schreiben (kein Einschreiben)ist bei uns nicht eingegangen und deshalb als Zweitschrift am 01.09. angefordert worden:

....\\\"sofern Sie nach Kündigung des Darlehens den Sollsaldo
nicht bis zu dem Kündigungsschreiben genannten Termin aus-
gleichen werden wir die Schufa ...... informieren.\\\"

Wegen Nichterhalt dieses Schreibens war es uns nicht möglich
der Bank eine Ratenzahlung anzubieten.

Lt. Schreiben 26.08. wird für Kontenausgleich der Termin
11.10.2009
festgesetzt, und

\\\"sollten Sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen,
werden wir ggf. gerichtliche Schritte gegen Sie in die Wege
leiten. Die Kontokündigung sowie etwaige Zwangsvollstreckugs
maßnahmen werden wir der SCHUFa mitteilen.\\\"

Ohne unseren Konto-Ausgleich bzw. die zwischenzeitlich
innerhalb der gesetzten Frist genehmigte Ratenzahlung
abzuwarten, wurde bereits am gleichen Tag (26.08.2009)
entsprechende Meldung an die Schufa gemacht.

Wir haben trotz veerschiedenen gefährlichen Situationen
innerhalb von 40 Geschäftsjahren eine blütenweiße Schufa
gehabt und wollen diese auch wieder haben!

Wir gehen davon aus, daß die Bank in jedem Fall (wie
im Schreiben vom 03.06. angekündig )die
von ihr gesetzte Zahlungsfrist bzw. die Ratenvereinbarung
hätte abwarten müssen, - und stellen deshalb die Frage

an die Rechtmässigkeit der \\\"Vorab\\\"-Meldung an die Schufa.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Schufa hat zu Unrecht erfolgte Einträge zu löschen. Dies funktioniert dann, wenn die Forderung bei der Eintragung bereits getilgt war.

Hier wird die Schufa erfahrungsgemäß selbst tätig und entfernt nach Vorlage entsprechender Nachweise den Eintrag.

Der Anspruch folgt hinsichtlich der falschen Daten aus § 35 BDSG.

Sie sollten hier also eine Eigenauskunft bei der Schufa einholen, um einsehen zu können, welche Einträge tatsächlich vorliegen. Dann sollten Sie die Schufa schriftlich auffordern, den Eintrag zu löschen, da die offene Forderung mit der Bank geklärt wurde.

Dazu sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Diese können Sie bei der Bank einfordern und zugleich auch diese auffordern, den Schufa-Eintrag löschen zu lassen.

Sollten Ihnen Kosten entstehen, kann daran gedacht werden, diese als Schadensersatz bei der Bank einzufordern.

Um die Frage also abschließend zu beantworten, kann ich Ihnen mitteilen, dass der Eintrag bei der Schufa zwar nicht unrechtmäßig, aber falsch und daher zu löschen ist.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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