Kategorie: Bankrecht |
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Frage: Kontokündigung und Schufa-Eintrag |
| Gefragt am 09.11.2009 13:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Eingang der Kontokündigung (kein Einschreiben) am |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Die Schufa hat zu Unrecht erfolgte Einträge zu löschen. Dies funktioniert dann, wenn die Forderung bei der Eintragung bereits getilgt war. Hier wird die Schufa erfahrungsgemäß selbst tätig und entfernt nach Vorlage entsprechender Nachweise den Eintrag. Der Anspruch folgt hinsichtlich der falschen Daten aus § 35 BDSG. Sie sollten hier also eine Eigenauskunft bei der Schufa einholen, um einsehen zu können, welche Einträge tatsächlich vorliegen. Dann sollten Sie die Schufa schriftlich auffordern, den Eintrag zu löschen, da die offene Forderung mit der Bank geklärt wurde. Dazu sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Diese können Sie bei der Bank einfordern und zugleich auch diese auffordern, den Schufa-Eintrag löschen zu lassen. Sollten Ihnen Kosten entstehen, kann daran gedacht werden, diese als Schadensersatz bei der Bank einzufordern. Um die Frage also abschließend zu beantworten, kann ich Ihnen mitteilen, dass der Eintrag bei der Schufa zwar nicht unrechtmäßig, aber falsch und daher zu löschen ist. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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