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Kategorie: Bankrecht

Frage: Abtretung einer Grundschuld

Gefragt am 17.10.2009 18:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1053

Sachverhalt:

Ein Privatdarlehen über 90 TEUR ist mit einer Grundschuld im 2. Rang über 90 TEUR abgesichert. Im 1. Rang befindet sich eine Bausparkasse mit einer Grundschuld von 100 TEUR, das Darlehen bei der Bausparkasse ist aber bereits getilgt und der Schuldner verfügt über eine entsprechende Löschungsbewilligung der Bausparkasse.

Die Immobilie hat einen geschätzten Wert von 130 TEUR.

Der private Darlehensvertrag läuft aus und soll nun verlängert werden, die Restschuld beträgt nach wie vor 90 TEUR. Aus Kostengründen möchte der Darlehensnehmer die Grundschuld im 1. Rang im Grundbuch stehen lassen und die Löschungsbewilligung behalten. Der Darlehensgeber möchte sich dagegen maximal, d.h. über 90 TEUR absichern, obwohl er im 2. Rang steht.

Frage: Kann die Bausparkasse die Grundschuld abtreten, obwohl der Schuldner über die Löschungsbewilligung verfügt? Könnte sich der Darlehensgeber gegen eine Abtretung absichern, indem er sich das Original der Löschungsbewilligung aushändigen lässt? Falls nicht, welche Möglichkeiten häte der Darlehensgeber sich abzusichern, ohne das die Grundschuld im 1. Rang glöscht wird?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender

Nachfrage
Guten Tag, leider scheint die Antwort unvollständig zu sein, es ist nur die Anrede zu lesen ...

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Entschuldigen Sie bitte den technischen Fehler. Sollten Sie zu meiner nachfolgenden Antwort noch Nachfragen haben, so können Sie mir diese sehr gerne an meine unten angegebene E-Mailadresse stellen. Ihre Nachfrageoption ist also nicht verloren.

Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.) Kann die Bausparkasse die Grundschuld abtreten, obwohl der Schuldner über die Löschungsbewilligung verfügt?

Wenn die Grundschuld von der Bank zur Löschung freigegeben worden ist, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Die Löschung könnte vollzogen, also im betreffenden Grundbuch eingetragen werden. Dies würde bewirken, dass die Grundschuld inklusive dem Rang wegfällt.

Zudem besteht die Möglichkeit diese Grundschuld nicht zu löschen, sondern unter Ausnutzung der rangwahrenden Wirkung an einen Dritten, der auch eine Privatperson sein kann, zu übertragen.

Die Übertragung ist also möglich, die Löschungsbewilligung könnte dann aber gegenüber dem Neuerwerber der Grundschuld angewendet werden.

Zu 2.)Könnte sich der Darlehensgeber gegen eine Abtretung absichern, indem er sich das Original der Löschungsbewilligung aushändigen lässt?

Dies wäre zwar technisch möglich, allerdings rechtlich nicht durchführbar, da der Darlehensnehmer, sofern er denn die Darlehensschuld getilgt hat, einen Anspruch auf Herausgabe der Löschungsbewilligung hätte.

Zu 3.) Falls nicht, welche Möglichkeiten häte der Darlehensgeber sich abzusichern, ohne das die Grundschuld im 1. Rang glöscht wird?

Der Darlehensgeber hätte die Möglichkeit mit dem Darlehensnehmer einen entsprechenden Vertrag zu schließen, wonach dieser auf die Löschung bis zu einem gewissen Zeitpunkt verzichtet. Insoweit wäre als nächstes darüber nachzudenken, was der Darlehensnehmer als Gegenleistung hierfür erhält. Insoweit sollten die Verhandlungen aufgenommen werden.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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