Kategorie: Ausländerrecht |
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Frage: Bleiberecht und Aufenthalterlaubnis |
| Gefragt am 22.02.2011 00:10 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047 |
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ich bin ein Ausländer mit jordanischer Stattangehörigkeit. habe in Jordanien 2 Jahre studiert und abgeschlossen bin aber nach Deutschland 21.12.1996 mit dem Visum fürs Studium gekommen..um ein neues Studium anzufangen im Jahr 09.09.99 habe ich eine deutsche frau geheiratet durch meine Ehe damals habe ich 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung und eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten. offiziell war ich mit ihr 1 Jahr und 8 Monaten verheiratet denn wir waren in Mai 2001 getrennt und im März 2003 folgte der Scheidung. durch die Trennung im Jahr 2001 hat die Ausländerbehörde mir die Aufenthaltserlaubnis weggenommen und mir dann Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums wieder erteilt. die unbefristete Arbeitserlaubnis habe weiter hin behalten, dann habe ich mit dem Studium fortgesetzt aber nicht abgeschlossen. bin noch weiterhin an der Fh-düssledorf eingeschrieben aber aufgrund der Arbeit so zu sagen auf Eis gelegt. aufgrund meiner unbefristeten Arbeitserlaubnis habe ich nach einer stelle gesucht und tatsächlich Im Jahr 01.01.2010 habe eine unbefristete vollzeit Stelle bei der Kuwait Military Medial Office in Aachen gefunden und wurde angenommen in der Rezeption und allgemeine büroarbeit da ich sowohl deutsche als auch arabische sprachen beherrsche und mich mit der arabischen Mentalität gut auskenne. Dieses medizinisches Büro dient dazu die kuwaitische Patienten aus dem innen und Verteidigungsministeriums in Deutschland zu behandeln .. und es ist eine weitere Abteilung dem kuwaitischen Militärischen Büro in Paris und ist bei kuwaitische Botschaft in Paris registriert. Genau aus diesem Grund wurde es hier in Deutschland wieder in der kuwaitischen Botschaft noch bei dem deutschen auswärtigen Amt registriert. nach dieser Einstellung bei dem kuwaitischen Büro habe ich einen Antrag bei der Ausländerbehörde auf ein Aufenthaltserlaubnis gestellt, wurde aber abgelehnt und hat mir ein Fixionbescheinigung mit dem Arbeitserlaubnis bis Juli erteilt und direkt danach haben die sich verweigert mir das weiter zu erteilen und mir ein Grenzübertrittbescheinigung bzw. Abschiebung gegeben. mein Anwalt hat eine Klage gegen die Ausländerbehörde erhoben und ein Petitionsverfahren gestellt, hat die Petitionsverfahren nicht viel gebracht..er hat mir dann einen Antrag bei der Härtefallkommsion gestellt. und wir warten ...die aktuelle Situation ich habe Duldung für 3 Monaten, die unbefristete Arbeitserlaubnis behalte ich immer noch und ich arbeite immer noch in diesem Büro in Vollzeit seit 01.01.2010, habe auch 3 Arbeitsbescheinigungen bei der Ausländerbehörde vorgelegt und meine Chefs sind auch bereit mit mir ins Gericht zu kommen um mich dabei zu unterstützen, meine Chefs sind kuwaitische Colonel mit einem aus Paris ausgestellten diplomatischen ausweis, die leben nämlich mit ihrem Familien in Paris und kommen abwechselnd wöchentlich und gehen wieder zurück . |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde zum Zweck des Studiums erteilt. Ein Studium betreibt man nicht dadurch, dass man an der Uni eingeschrieben ist, sondern dadurch dass man die Vorlesungen besucht und an der Uni Leistungsnachweise bringt. Daher war es formal korrekt, Ihnen die Aufenthaltsbewilligung wieder zu nehmen. Einen Härtefall sehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt nicht gegeben. Menschen aus anderen EU Staaten können für die Dauer von 3 Monaten einreisen, um sich Arbeit zu suchen. Für länger als 3 Monate dürfen auch diese nur in Deutschland bleiben, wenn sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit gefunden haben. Eventuell ist dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG möglich. Die Ehe müßte bei der Einreise der Bulgarien schon bestanden haben und es dürfte sich nicht nur um eine Scheinehe handeln. Sie müßten also mit der Bulgarien tatsächlich zusammen leben. Da diese derzeit nicht in Deutschland lebt, wird wohl sehr genau geprüft, ob es sich um eine Scheinehe handelt. Sie müssten wohl erst einmal zu Ihrer Verlobten fahren, um dort zu heiraten, dann darauf hoffen, dass Ihre Verlobte in Deutschland tatsächlich Arbeit findet, um dann im Rahmen der Familienzusammenführung wieder einreisen zu können. Das ganze hängt von so vielen zukünftigen Ereignissen ab, deren Eintritt ungewiß ist, dass jetzt nicht gesagt werden kann, ob Sie durch die Heirat mit der Bulgarien tatsächlich irgendwann einen neuen langfristigen Aufenthaltstitel erhalten würden. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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