Kategorie: Ausländerrecht |
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Frage: Aufenthalt zu Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland |
| Gefragt am 28.11.2009 13:49 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Sie sollten im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens unbedingt Stellung zu der Rechtsausführung der Behörde nehmen. Im Kern stützt die Behörde ihre Entscheidung auf § 16 Aufenthaltsgesetz und zwar auf den Aufenthaltszweck. Die Behörde argumentiert, dass aufgrund des Wechsels des Studienortes eine Änderung des Aufenthaltszweckes eingetreten ist, die von der ursprünglich erteilten Erlaubnis zum Verbleib in der BRD nicht gedeckt sei. Dies sehe ich etwas anders und Sie sollten in Ihrem Schreiben an die Behörde auch dementsprechend argumentieren. Nachfolgend habe ich Ihnen zunächst die maßgebliche gesetzliche Bestimmung, auf welche sich die Behörde bei ihrer (zunächst lediglich angekündigten) Entscheidung beruft, damit Sie meine Ausführungen besser nachvollziehen können. Bitte lesen Sie sich diese Vorschrift, insbesondere den Absatz 1 zunächst sorgfältig durch. § 16 Aufenthaltsgesetz Studium; Sprachkurse; Schulbesuch (1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. (1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. (2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung. (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung. (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er 1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder 2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist. Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden. (7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen. Wie Sie dem Abs. 1 entnehmen können, geht es um eine Aufenthaltserlaubnis „zum Zweck des Studiums“. Demnach dürfte die Erlaubnis grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn diese zum Zwecke des Studiums dient. Und genau das ist bei Ihnen ja der Fall. Sie beantragen nach wie vor die Verlängerung zum Zwecke des Studiums und nicht etwa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder dergleichen. Der Wechsel von einer Hochschule an eine andere insbesondere unter Beibehaltung der Fachrichtung berührt diesen Zweck nicht. Zudem regelt § 16 Abs.1 (am Ende) , dass sie (also die Erlaubnis) verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dass dies bei Ihnen nicht der Fall ist, hat die Behörde meines Erachtens nicht hinreichend dargelegt. Daher rate ich Ihnen zu folgendem Vorgehen. Sie sollten wie eben ausgeführt Stellung nehmen. Sofern auf Ihren Verlängerungsantrag ein ablehnender Bescheid ergeht bzw. verbunden mit einer Ausweisungsverfügung sollten Sie hiergegen Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch negativ ausfallen (hier müsste man dann schauen, welche Argumente die Widerspruchsbehörde anführt), hätten Sie noch die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sobald Sie einen ablehnenden Bescheid in der Hand halten, sollten Sie einen im Ausländerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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