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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Vertragsrecht in Bezug auf Kündigungsfrist

Gefragt am 03.06.2011 12:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018

Guten Tag,
ich bin am 01.04.1995 in der Firma eingetreten.
Im Dienstvertrag besteht eine Klausel, daß die bei längerer
Betriebszugehörigkeit verlängerten Kündigungsfristen auch für
den Arbeitnehmer gelten.

Zum 31.03.1995 habe ich bei der Firma gekündigt und war für
eine Woche nicht in der Firma beschäfigt und habe in einer anderen Firma gearbeitet. Das ist natürlich auch belegbar.

Nach dieser einen Woche habe ich in der alten Firma erneut angefangen, es wurde jedoch nie wieder ein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen.

Ich möchte mir nun eine neue Stelle suchen und frage mich ob ich mich auf die gesetzliche Kündigungsfrist nach BGB berufen kann, da
eben kein neuer Vertrag geschlossen wurde, denn ich möchte natürlich nicht das für mich die verlängerten Kündigungsfristen gelten.

Vielen Dank für Antwort.
MFG.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Sie sind seit 1995 in der Firma und damit seit 16 Jahren.

Nach § 622 Absatz 2 Nr. 6 BGB bestünden dann für den Arbeitgeber 6 Monate Kündigungsfrist, die auch für Sie als Arbeitnehmer gelten, sofern dies im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt ist.

Sofern Ihnen diese 6 Monate zu lang sind, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag sprechen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Hauptfrage zielt jedoch darauf, ob überhaupt
ein gültiger Arbeitsvertrag besteht, da kein neuer
Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, siehe bitte nochmals im Haupttext.
Oder ob in diesem Falle nicht evtl. vielmehr die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Wenn Sie bitte hierauf noch einmal eingehen könnten.
Vielen Dank !

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern gehe ich darauf nochmal vertieft ein.

Es stellt sich die Frage, wie die Unterbrechnung zu werten ist.

In der Tat muss man wohl davon ausgehen, dass Sie sich in einer zweiten Phase bei dem Unternehmen befinden und hier kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.

Dann gelten für Sie die gesetzlichen Gegebenheiten, so auch die Fristen.

Dann haben Sie hier nach § 622 Absatz 1 BGB eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende einzuhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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