Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Sondervereinbarung |
| Gefragt am 27.06.2010 11:45 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist grundsätzlich zulässig, Kosten einer Weiterbildung vom Arbeitnehmer zurückzuverlangen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit das Arbeitsverhältnis beendet. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Schulung vorgenommen wird, und die Vereinbarung über die Rückzahlung der Kosten vor Beginn der Weiterbildung abgeschlossen wird. Wenn jedoch die „Schulungen" nur darin bestehen, dass der entleihende Betrieb Ihnen zeigt, an welcher Maschine Sie arbeiten sollen, reicht dies nicht aus. Es muss sich schon um eine Schulung handeln, für welche die Zeitarbeitsfirma Teilnahmegebühren, Unterrichtsmaterial oder einen Ausbilder gezahlt hat. Voraussetzung für die Zahlungspflicht ist auch, dass die Beendigung durch Verschulden des Arbeitnehmers erfolgt. Die Formulierung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" ist als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, es sei denn sie wurde individuell ausgehandelt. Denn diese Formulierung ist ihrem Wortlaut nach auch dann erfüllt, wenn die Beendigung aus Gründen erfolgt, die Sie nicht zu vertreten haben. Die restliche Formulierung: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Fall einer verhaltensbedingten Abmeldung aus dem Kundenbetrieb die bis dahin für ihn entstanden Kosten ARWA zu erstatten. Gleichfalls sind die Kosten zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 3 Beschäftigungsmonate das Arbeitsverhältnis selbst fristgerecht kündigt.", ist dagegen nicht zu beanstanden, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, also die Zeitarbeitsfirma wirklich Teilnahmegebühren, Unterrichtsmaterial oder einen Ausbilder für eine Weiterbildungsmaßnahme bezahlt. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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