Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Selbständigkeit für Ausländer |
| Gefragt am 10.06.2009 22:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo,
eine sehr gute Zusammenstellung finden Sie unter http://www.dortmund.ihk24.de/produktmarken/recht/rechtsauskuenfte/Auslaenderrecht3_032005.pdf Die dortige Beschreibung beantwortet ihre Frage zum ersten Teil. Hiernach sehen die Chancen wohl in der Tat eher negativ als postiiv aus. Ihren Angaben zu Folge, gehen wir davon aus, dass der Antrag abgelehnt werden wird. Sie sollten daher für den Businessplan nicht allzu hohe Kosten investieren. Wenn Sie mit einer deutschen Frau ernsthaft verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, sollten Sie sich Gedanken über eine Einbürgerung zum deutschen Staatsbürger machen. Immerhin bestehen die obigen Probleme aufgrund fehlender, deutscher Staatsangehörigkeit. Entweder über eine sog. Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung). Diese liegt vor bei der Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf: Gründe sind: Sie sind Ehegatte oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG), über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht. Dies müssen Sie prüfen. In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nach objektiven Umständen gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Behörden schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt. Oder über eine Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf wie - was bei Ihnen in Betracht käme - - ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG). Bitte prüfen Sie die Umstände genau. Als Fazit ist jedoch eines festzuhalten: Sie werden viel Geduld - Zeit - benötigen um ihr Ziel zu erreichen. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, dass ihre zukünftige Frau sich mit ihrer Idee selbstständig macht und Sie dort "gesicherter" Angestellter sind ? Vielleicht machen Sie sich in diese Richtung Gedanken. Ich hoffe geholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass der Rat nur aufgrund der obigen, spärlichen Infos gegeben wurde. Ausdrücklich rate ich Ihnen an ein ausführliches Rechtsberatungsgespräch mit einem Rechtsberater zu führen damit dieser auch ihre Pässe, Urkunden, Pläne etc. genau prüfen kann. Besten Gruss. |
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