Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Rückzahlungsklausel Fortbildungskosten

Gefragt am 13.02.2010 17:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040

Hallo,

hier die Ausgangssituation:

Ich absolviere derzeit eine "Fortbildung" (so steht es auch auf dem Vertrag) bei einer Eventagentur, Ziel der Fortbildung ist das Erreichen zweier Abschlüsse - zum einen den Abschluss eines privaten Bildungsinstitutes (keine Hochschule!) und zum anderen einen Abschluss als Veranstaltungskaufmann (IHK) als externer Prüfling.

Die Fortbildungsdauer beträgt 30 Monate. Die Bruttovergütung liegt bei EUR 600,00 monatlich, meine Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden (also Vollzeit). Alle Seminare zwecks Fortbildung finden am Wochenende, also der arbeitsfreien Zeit, statt. Hierfür bezahlt mein Arbeitgeber monatlich EUR 330,00 brutto an das Institut, zzgl. Reisekosten für mich.

Um die Fortbildung mit zu finanzieren, bin ich vertraglich verpflichtet nach Beendigung der 30 Monate weitere 12 Monate zu einem bereits jetzt festgelegten Gehalt i. H. v. EUR 700,00 brutto für meinen Arbeitgeber tätig zu werden. Eine Bonusregelung (Abschlüsse besser als Note 1,49 usw.) ermöglicht einen Maximalverdienst i. H. v. EUR 800,00 brutto. Dies ist, wenn man bedenkt dass ich zu diesem Zeitpunkt bereits 30 Monate vollzeit in dem Betrieb gearbeitet sowie zwei Bildungsabschlüsse absolviert habe, sehr wenig Geld.

Sollte ich das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 12 Monate Anschlusstätigkeit zu festgelegtem Gehalt beenden, bin ich vertraglich zur Rückzahlung der Gesamtkosten i. H. v. ca. EUR 13.500 verpflichtet.

Ich habe zuvor noch nie eine Berufs- oder vergleichbare Ausbildung absolviert, es ist also quasi meine Erstausbildung im Rahmen einer Fortbildung.


Hier nun meine Frage:

Ist die vorgesehene Rückforderung meines Arbeitsgebers rechtens? Mir ist bekannt, dass Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen grundsätzlich greifen können, allerdings sehe ich mich eher in einer AUSbildung, dessen Kosten meines Wissens nicht eingefordert werden können, oder? Auf meiner Gehaltsabrechnung ist übrigens auch von einer "Ausbildungsvergütung" die Rede. Abgesehen davon halte ich ein Abarbeiten für EUR 700,00 für sittenwidrig. Oder nicht?

Wie stehen meine Chancen die Kosten nicht zurückzahlen zu müssen, wenn ich nach der Fortbildung kündige (und mir einen Job bei einem anderen Unternehmen suche, Einstiegsgehalt bei meinem Bildungsstand liegt regulär bei EUR 2.000,00 - 2.500,00 brutto)?

Ich hoffe sehr auf eine aufschlussreiche Antwort, da ich meine Entscheidung für oder gegen eine Kündigung von der Rechtslage abhängig machen werde / muss.

Dankeschön!

Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1.)Ist die vorgesehene Rückforderung meines Arbeitsgebers rechtens? Mir ist bekannt, dass Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen grundsätzlich greifen können, allerdings sehe ich mich eher in einer Ausbildung, dessen Kosten meines Wissens nicht eingefordert werden können, oder?

Eine solche Klausel ist auch im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig.

Nach folgend habe ich Ihnen einen vertiefenden Link hierzu beigefügt (ab S. 5 des Urteils wird es interessant in Bezug auf Ihren Fall):

http://www.freizeitfreunde.de/media/images/artikel/6rat___tat/2geld___recht/arbeitsrecht/10_Ausbildungskosten.pdf

So hat es auch z.B. das Landesarbeitsgericht Niedersachen ausgeurteilt (LAG Niedersachsen - ArbG Hannover Urteil vom 11.05.2004 , Az.13 Sa 1765/03)
Rückzahlung von Ausbildungskosten und Elternzeit

Das LAG Niedersachsen hat insoweit ausgeurteilt, dass Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten grundsätzlich nicht unzulässig sind, sofern diese nach Grund und Umfang eindeutig ausgestaltet sind . Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Vertragsprüfung und Kenntnis aller weiteren Umstände in Bezug auf Ihr Ausbildungsverhältnis nicht abschließend beurteilt werden.

Da eine Prüfung ihres Arbeitsvertrages, zumindest der Rückzahlungsklausel notwendig ist, rate ich Ihnen bereits an dieser Stelle dringend an, einen im Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.

Zu 2.)Auf meiner Gehaltsabrechnung ist übrigens auch von einer "Ausbildungsvergütung" die Rede. Abgesehen davon halte ich ein Abarbeiten für EUR 700,00 für sittenwidrig. Oder nicht?

Die Bezeichnung als Ausbildungsvergütung bestätigt ihre Annahme eines Ausbildungsvertrages. In Bezug auf die 700.- € gelangt man in die Problematik zu den Mindestlöhnen. Da diese Frage noch nicht abschließend gesetzlich geregelt ist, ist eine Handhabung hierüber äußerst schwierig. Es ließe sich aber durchaus eine Wittenwidrigkeit argumentieren, falls in der Branche von Ihnen mindestens das Doppelte, also 1400.- € angemessen wären. Dies vermag ich leider nicht zu beurteilen.

Zu 3.)Wie stehen meine Chancen die Kosten nicht zurückzahlen zu müssen, wenn ich nach der Fortbildung kündige (und mir einen Job bei einem anderen Unternehmen suche, Einstiegsgehalt bei meinem Bildungsstand liegt regulär bei EUR 2.000,00 - 2.500,00 brutto)?

Die Chancen sind recht gut, wenn die Rückzahlungsklausel unwirksam ist, was ich aber im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne abschließende Vertragsprüfung leider nicht beurteilen kann. Sollte diese Klausel wirksam sein, stehen Ihre Chancen nicht so gut.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Nachfrage
Hallo Herr Newerla,

vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Der Link in Ihrer Antwort zu Ziffer 1 behandelt die Rückerstattung der Kosten eines Studiums. Ich hingegen absolviere kein anerkanntes Studium. Vielleicht könnten Sie mir diesbezüglich eine Einschätzung zu dem Punkt "Gegenstand der Rückzahlungsklausel" in folgendem Fachbeitrag geben:

http://www.foerderland.de/fachbeitraege/beitrag/Rueckzahlung-von-Ausbildungskosten/4d87f6a021/

Hier stellt sich wieder die Frage: Aus- oder Fortbildung? Was findet Anwendung? Im Übrigen kann ich kann mit dem Verweis auf §5 Abs. 2 BBiG in diesem Kontext nicht viel anfangen.

Was Ihre Antwort zu Ziffer 2 betrifft: Mein Vertrag enthält eine Klausel, welche das angedachte Einsatzgebiet (Projektassistent) nach Ablauf der 42 Monate definiert - inkl. Gehaltsangabe, nämlich EUR 1.500,00 brutto. Hinzuzufügen wäre, dass ich in den 12 Monaten nach der Ausbildung ebenfalls als Projektassistent angestellt bin, somit auch die gleichen Aufgabengebiete habe wie später angedacht -- Sittenwidrigkeit da selbe Tätigkeit zu unverhältnismäßig geringem Gehalt? Im Übrigen ist es nicht branchenüblich, nach der Ausbildung weiterhin als Projektassistent tätig zu sein, im Regelfall arbeitet man als Junior Projektleiter mit - logisch - höherem Gehalt.

Entbindet eine Sittenwidrigkeit in der Höhe der Vergütung ggf. vollständig von der Rückzahlung oder muss der AG nur im Arbeitsangebot nachbessern?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1.)Der Link in Ihrer Antwort zu Ziffer 1 behandelt die Rückerstattung der Kosten eines Studiums. Ich hingegen absolviere kein anerkanntes Studium.

Bei den Studienkosten handelt es sich auch um Ausbildungskosten. Ich wollte mit diesem Link auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit solcher Kosten hinweisen. Mit Ihrem Fall ist der beschriebene Fall natürlich nur entfernt vergleichbar.


Zu 2.)Vielleicht könnten Sie mir diesbezüglich eine Einschätzung zu dem Punkt "Gegenstand der Rückzahlungsklausel" in folgendem Fachbeitrag geben:

http://www.foerderland.de/fachbeitraege/beitrag/Rueckzahlung-von-Ausbildungskosten/4d87f6a021/

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine umfassende Stellungnahme zu diesem Artikel den Rahmen der Nachfrageoption hier sprengen würde (die Nachfrageoption ist nicht für weitergehende, sondern grundsätzlich für Verständnisfragen zu den Ausgangsantwortten gedacht).

Dennoch möchte ich auf diesen Artikel insoweit eingehen, als dass er durch nachfolgende Aussage eigentlich nur meine Ausführungen bestätigt:

"Grundsätzlich zulässig ist es daher nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung, vertragliche Klauseln - so genannte Rückzahlungsklauseln - zu vereinbaren, wonach vom Arbeitgeber aufgewandte Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet."



Zu 3.)Hier stellt sich wieder die Frage: Aus- oder Fortbildung? Was findet Anwendung?

Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Nur weil etwas als Ausbildung bezeichnet wird, ist es nicht automatisch als Ausbildung im rechtlichen Sinne zu qualifizieren.

In Ihrem Fall spricht vieles für die Ausbildung (insbesondere, da Sie ja eher Grundwissen und nicht vorwiegend fortführendes Wissen erlangt haben).

Um diese Frage aber abschließend beurteilen zu können, müsste Ihr ganzer Fall bekannt sein, mit allen Einzelheiten. Daher kann ich auch hier wieder nur auf einen Kollegen vor Ort verweisen.

ZU 3.)........Sittenwidrigkeit da selbe Tätigkeit zu unverhältnismäßig geringem Gehalt? Im Übrigen ist es nicht branchenüblich, nach der Ausbildung weiterhin als Projektassistent tätig zu sein, im Regelfall arbeitet man als Junior Projektleiter mit - logisch - höherem Gehalt.

Dies ist ein starkes Indiz für eine Sittenwidrigkeit.

Zu 4.) Entbindet eine Sittenwidrigkeit in der Höhe der Vergütung ggf. vollständig von der Rückzahlung oder muss der AG nur im Arbeitsangebot nachbessern?

Eine Sittenwidrigkeit würde grundsätzlich dazu führen, dass der AG das angemessene Gehalt zahlen, also nachzahlen muss.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Weitere Fragen zum Thema "Arbeitsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht!