Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Prüfung eines Arbeitsvertrages vor Unterzeichnung |
| Gefragt am 28.02.2011 15:20 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Ich habe mich auf eine Anzeige hin beworben bei einer Service -Firma. Diese Firma suchte in der Anzeige einen Tischler. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Der vorliegende Arbeitsvertrag ist nicht zu beanstanden. Im Einzelnen dazu wie folgt: Urlaubsanspruch scheint mir nicht dem Gesetz zu entsprechen. - Ja, das ist der gesetzliche Mindestanspruch. Abtretungsklauseln? - Inwiefern? Keine Zusicherung eines Dienstwagens. wie wird das verrechnet? - Das sollte dann noch aufgenommen werden in den Vertrag. nichts Konkretes. Arbeitszeiten nur nach Vorgabe des Arbeitgebers, aber wie sind die Vorgaben konkret? - Dazu gibt es interne Richtlinien des Arbeitgebers. Wenn als Tischler auch eingestellt, muß dann nicht auch ein Tarifvertrag zum Tragen kommen? - Im Grunde genommen, muss auch der Tarifvertrag Anwendung finden. Muß ich gesundheitliche Einschränkungen angeben, muß ich Einträge im Führungszeugnis angeben, wenn der Arbeitgeber danach fragt? - Ja, wenn die Beschwerden und Einträge bei diesem neuen Job relevant sein könnten, müssen Sie sie auch angeben. Leider kann ich vom Arbeitsvertrag nur 3 Seiten anhängel, es fehlen zwei, die ich zu mailen kann, wenn der bearbeitende anwalt mir die möglichkeit gibt in seiner Antwort ihm die fehlenden 2 Seiten noch zuzusenden - Senden Sie mir diese Seiten per Mail. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Brändströmstraße 10 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage Rückantwort |
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