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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Kündigungsfrist

Gefragt am 29.10.2010 14:59 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048

Hallo,
ich soll im Zuge der Umstellung auf einen Tarifvertrag einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Soweit bin ich auch einverstanden, aber mit der Kündigungfrist habe ich eine Frage.
Ich bin 20 Jahre im Unternehmen, und die Frage ist wie die Aussage im alten Vertrag zu deuten ist.
"... die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten".
Ich gehe davon aus, dass damit BGB $622 gemeint ist, und somit bei einer Kündigung meinerseits (da ich unzufrieden bin, will ich mir die Option nicht nehmen) die 4 Wochen Frist zum 15ten oder Monatsende gilt.
Die Fa. sagt nun, die Aussagen im alten und neuen Vertrag sind identisch mit den verlängerten Kündigungsfristen für jeweils beide Seiten (heißt für mich dann 7 Monate bei Kündigung meinerseits).
Die Frage ist nun wie Sie die Aussage im alten Vertrag deuten im Bezug auf die Fristen für AN und AG.
Verträge sind als pdf angehängt. Bitte stillschweigen darüber zu bewahren.


Alt:
Kündigung:
17.1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit
gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden
17.2 Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten anschlie-
ßend die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten.
17.3 Dieses Arbeitsverhältnis endet mit Abschluß des Monats,
in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden oder dauerhaft
eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
beziehen.
17.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
17.5 Für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses steht
es uns frei, Sie von der Dienstleistung unter Fortzahlung
Ihrer garantierten Bezüge und unter Anrechnung von Ur-
luabs- und Freizeitguthaben freizustellen.



Neu:
15. Probezeit und Kündigung, Freistellung während der Kündigungsfrist
15.1 Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses geltes als Probezeit. Während der Probe-
zeit kann das Arbeitsverhältnis mit der für die Probezeit geltenden gesetzlichen Kündi-
gungsfrist gekündigt werden.
15.2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vorbehaltlich zwingender längerer
gesetzlicher Kündigungsfristen, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. Die vereinbarte oder für eine Arbeitgeberkündigung
geltende zwingende längere gesetzliche Kündigungsfrist gilt jeweils für beide Seiten. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in allen Fällen bestehen.
15.3 Nach einer durch die Arbeitsgeberin oder den Mitarbeiter ausgesprochenen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitgeberin berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit unter
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise unter Anrechnung von etwaigen
Freizeitguthaben sowie Urlaubsansprüchen von der Arbeit freizustellen.
15.4 Eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Sie schrieben: „Soweit bin ich auch einverstanden, aber mit der Kündigungfrist habe ich eine Frage. Ich bin 20 Jahre im Unternehmen, und die Frage ist wie die Aussage im alten Vertrag zu deuten ist. "... die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten". Ich gehe davon aus, dass damit BGB $622 gemeint ist, und somit bei einer Kündigung meinerseits (da ich unzufrieden bin, will ich mir die Option nicht nehmen) die 4 Wochen Frist zum 15ten oder Monatsende gilt.“

Diese Frage kann ich schlicht und ergreifend mit „ Ja“ beantworten.

Sofern ihr Arbeitgeber sie kündigen möchte gilt die Frist gemäß § 622 Abs.2 Nr.7 BGB. Hiernach wäre bei denen eine Kündigungsfrist von sieben Monaten einzuhalten.

Sie selber können aber gemäß § 622 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 15. oder 30. kündigen.

Nun möchte ich zu den einzelnen Vertragsklauseln Stellung nehmen.

17.1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden

Dieses ist grundsätzlich zulässig. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die Probezeit beträgt 14 Tage.


17.2 Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten anschließend die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten.


Dies ist ein Verweis auf § 622 BGB. Die Kündigungsfrist stellt sich also so da wie oben von mir dargestellt.

17.3 Dieses Arbeitsverhältnis endet mit Abschluß des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden oder dauerhaft eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen.

Dieses ist eine übliche Klausel und nicht ungewöhnlich.


17.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Dieses ist durchaus üblich und entspricht dem Gesetz, vgl. § 623 BGB. Es ist also nur eine Wiederholung des Gesetzes.


17.5 Für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses steht es uns frei, Sie von der Dienstleistung unter Fortzahlung Ihrer garantierten Bezüge und unter Anrechnung von Ur- luabs- und Freizeitguthaben freizustellen. Neu: 15. Probezeit und Kündigung, Freistellung während der Kündigungsfrist 15.1 Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses geltes als Probezeit.


Dieses ist auch üblich um grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach dem Gesetz eine Probezeit von maximal sechs Monaten zulässig, so dass auch dieser Punkt nicht zu beanstanden ist.



Während der Probe- zeit kann das Arbeitsverhältnis mit der für die Probezeit geltenden gesetzlichen Kündi- gungsfrist gekündigt werden.

Diese beträgt 14 Tage (s.o.).


15.2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vorbehaltlich zwingender längerer gesetzlicher Kündigungsfristen, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Im Arbeitsrecht gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass wenn eine Regelung für sie günstiger ist (also zum Beispiel im Arbeitsvertrag). Dass sie sich hierauf berufen können. Sie können sich aber auf jeden Fall auf das Gesetz, also auf § 622 BGB berufen wenn Sie es möchten und dieses für sie günstiger ist.


Die vereinbarte oder für eine Arbeitgeberkündigung geltende zwingende längere gesetzliche Kündigungsfrist gilt jeweils für beide Seiten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in allen Fällen bestehen.

Dies ist auch normal. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus dem Gesetz und kann nicht durch eine Vertragsbedingung ausgeschlossen werden.

15.3 Nach einer durch die Arbeitsgeberin oder den Mitarbeiter ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitgeberin berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise unter Anrechnung von etwaigen Freizeitguthaben sowie Urlaubsansprüchen von der Arbeit freizustellen.

Dies ist zulässig.


15.4 Eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen.


Dies ist unzulässig.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen
Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/140240
Fax.0471/140244

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