Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Kündigung Vertrag Freier Mitarbeiter |
| Gefragt am 20.04.2011 13:48 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Freie Mitarbeiter stehen üblicherweise in einem Dienstverhältnis, der Vertrag dürfte daher tatsächlich als Dienstvertrag einzustufen sein. Ein solches Dienstverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, § 620 Absatz 1 BGB. In Ihrem Fall wäre dies der 31.12.2011. Eine ordentliche Kündigung gemäß § 621 BGB ist bei befristeten Dienstverträgen ausgeschlossen, so dass gesetzlich keine Kündigungsmöglichkeit besteht. Allerdings können die Vertragsparteien die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbaren. Dies dürfte hier der Fall sein. Da die Vertragsänderungen jeweils nur die Laufzeit des Vertrages abgeändert haben, ist davon auszugehen, dass die sonstigen im Ursprungsvertrag getroffenen Vereinbarungen weiterhin gelten sollten. Da in diesem Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde, besteht für die Firma die Möglichkeit, Ihnen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Da § 623 BGB nur für Arbeitsverhältnisse eine schriftliche Kündigung vorsieht, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Insofern ist nach Ihrer Schilderung leider eine Kündigung zum 31.05.2011 wirksam, so dass Sie nicht auf eine Vertragserfüllung bis zum 31.12.2011 bestehen können. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie aufgrund des Vertragsinhalts und der tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als Arbeitnehmerin einzustufen wären, insbesondere wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn Sie Zeit, Ort und Dauer der Dienstleistung nicht frei bestimmen können. Für einen Arbeitnehmer dürften die fortlaufenden Befristungen unwirksam sein und zudem das Kündigungsschutzgesetz eingreifen. Ob Sie als Freier Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerähnliche Person einzustufen sind, kann im Rahmen dieser Online-Rechtsberatung natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Es könnte daher ratsam sein, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort zu beauftragen, der dies unter Einsichtnahme in die Unterlagen überprüft. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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