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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Kündigung Vertrag Freier Mitarbeiter

Gefragt am 20.04.2011 13:48 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Kündigung Vertrag Freier Mitarbeiter , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Anwalt, anbei mein Fall, den ich nun ins Gebiet Arbeitsrecht gestellt habe, vielleicht aber auch eher Vertragsrecht ist : ich bin als selbständige Gewerbetreibende in der Klinischen Forschung als Consultant tätig. Mit einer Firma habe ich einen freien Mitarbeitervertrag

Sehr geehrter Anwalt,

anbei mein Fall, den ich nun ins Gebiet Arbeitsrecht gestellt habe, vielleicht aber auch eher Vertragsrecht ist :
ich bin als selbständige Gewerbetreibende in der Klinischen Forschung als Consultant tätig.
Mit einer Firma habe ich einen freien Mitarbeitervertrag seit 2006, den ich selbst erfülle und der bis 31.12.2006 befristet war und dann jährlich jeweils wieder im Dezember des laufenden Jahres auf ein weiteres Jahr bis 31.12. des Folgejahres verlängert wurde. Diese Verlängerung wurde schriftlich festgehalten in einer beidseitig unterschriebenen Vertragsveränderung, in der nur in dem Paragraphen, der die Vertragsdauer enthält, die Dauer wieder mit Frist bis zum 31.12. des Folgejahres angepasst wurde. Sonst wurde nichts geändert.
Ich stelle in diesem Dienstverhältnis eine zusammenfassende Rechnung immer am Monatsende, wobei die Abrechnung auf den im Monat geleisteten Stunden beruht, deren Höhe je nach abgeleistetem Dienst schwankt.

Im Moment läuft ein befristeter Freier Mitarbeitervertrag bis zum 31.12.2011 als Vertragsveränderung zum Jan 2006-Vertrag

Desweiteren stand im Ursprungsvertrag von 2006, dass es das Recht zur Kündigung von beiden Seiten gibt mit der Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

Nun ist folgendes passiert: mir wurde mündlich mitgeteilt, dass man meinen Vertrag nun zum 31.05.2011 kündigen möchte, da man interne Resourcen besser nutzen möchte und man mich und meine Dienste somit nicht mehr brauche.
Diese Kündigung akzeptiere ich so nicht.

Nach Recherchen habe ich festgestellt, dass mein Vertrag als freier Mitarbeiter wohl als Dienstvertrag zu sehen ist und somit nach dem BGB geregelt ist. Dort steht im §620, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf endet, für das es eingegangen ist . Und :" ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§621+622 BGB kündigen"

Meine Fragen dazu :
1.Welches Gesetz greift hier ? Schlagen die unterzeichneten Vertragsbedingungen die Grundlagen des Dienstvertrages des BGB?
Gilt hier das BGB als bindend , dass es bei befristeten Dienstverträgen keine vorzeitige Kündigung gibt, weil sie so lange laufen , wie die Dauer im Vertrag angegeben ist oder gilt der von beiden Seiten unterschriebene Zusatz im Vertrag, dass es eine beiderseitige Kündigungfrist von 4 Wochen zum Monatsende gibt. ? Wäre der Zusatz der Kündigungsfrist in dem befristeten Dienstvertrag ggf. schon 2006 vielleicht sittenwidrig gewesen ?
2. Kann ich die Kündigung mit diesem Verweis "ablehnen" und auf die Erfüllung des Dienstverhältnisses bis zu dem bestimmten Zeitpunkt 31.12.11 pochen, auch im Hinblick darauf, dass ich meine Dienste für diesen Kunden bis dahin verplant hatte und nun umdisponieren muss?
3. Ist es sinnvoll auf die Erfüllung des Dienstverhältnises zu pochen und sich zu überlegen ob man weitergeht und gerichtlich einen Vergleich für den Ausfall der nicht erfüllten 7 Monaten Dienstzeit versucht zu erwirken?

Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfestellung!

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Freie Mitarbeiter stehen üblicherweise in einem Dienstverhältnis, der Vertrag dürfte daher tatsächlich als Dienstvertrag einzustufen sein. Ein solches Dienstverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, § 620 Absatz 1 BGB. In Ihrem Fall wäre dies der 31.12.2011. Eine ordentliche Kündigung gemäß § 621 BGB ist bei befristeten Dienstverträgen ausgeschlossen, so dass gesetzlich keine Kündigungsmöglichkeit besteht.

Allerdings können die Vertragsparteien die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbaren. Dies dürfte hier der Fall sein. Da die Vertragsänderungen jeweils nur die Laufzeit des Vertrages abgeändert haben, ist davon auszugehen, dass die sonstigen im Ursprungsvertrag getroffenen Vereinbarungen weiterhin gelten sollten. Da in diesem Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde, besteht für die Firma die Möglichkeit, Ihnen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Da § 623 BGB nur für Arbeitsverhältnisse eine schriftliche Kündigung vorsieht, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Insofern ist nach Ihrer Schilderung leider eine Kündigung zum 31.05.2011 wirksam, so dass Sie nicht auf eine Vertragserfüllung bis zum 31.12.2011 bestehen können.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie aufgrund des Vertragsinhalts und der tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als Arbeitnehmerin einzustufen wären, insbesondere wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn Sie Zeit, Ort und Dauer der Dienstleistung nicht frei bestimmen können. Für einen Arbeitnehmer dürften die fortlaufenden Befristungen unwirksam sein und zudem das Kündigungsschutzgesetz eingreifen. Ob Sie als Freier Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerähnliche Person einzustufen sind, kann im Rahmen dieser Online-Rechtsberatung natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Es könnte daher ratsam sein, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort zu beauftragen, der dies unter Einsichtnahme in die Unterlagen überprüft.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Jetzt habe ich aber doch noch eine kurze Nachfrage, inwieweit man ggf. den Vertragswortlaut und den Inhalt bezüglich Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit anfechten kann
In dem Ursprungsvertrag hieß es unter

§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung

Der Vertrag beginnt am 05.01.2006 und ist bis zum 31.12.2006 befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes ist er von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Dann wurde in der Vertragsänderung folgender Wortlaut aufgenommen.
Die Vertragsparteien beschliessen die folgende Änderung:
§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung
Der Vertrag wird über den 31.12.2006 hinaus verlängert und ist bis zum 31.12.2007 befristet.

Könnte man somit den -neuen- Vertragstext bei §5 auch so deuten, dass mit diesem Satz dann der komplette Paragraph und somit die Bedingungen für eine Kündigung damit überschrieben wurden? Herzlichen Dank nochmals!

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der neue Vertragstext ist in der Tat nicht eindeutig formuliert. Da sich das Recht der ordentlichen Kündigung ausdrücklich nur auf den Zeitraum 2006 bezieht und in der Vetragsänderung hierauf nicht explizit Bezug genommen wurde (obwohl die Überschrift "Vertragslaufzeit, Kündigung" beibehalten wurde), könnte man durchaus argumentieren, dass für die späteren Zeiträume das Kündigungsrecht nicht mehr gelten sollte, insbesondere da

Im Streitfall würde das Gericht durch Auslegung ermitteln, inwieweit die Abänderung auch das Kündigungsrecht betreffen sollte, wobei es nicht nur den reinen Wortlaut betrachten, sondern auch versuchen wird, den wahren Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsänderung zu erforschen.

Da die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung bei einem befristeten Dienstverhältnis wie bereits ausgeführt von den gesetzlichen Vorschriften abweicht, müsste die Firma eine soche Vereinbarung beweisen, da sie sich darauf beruft. Kann also nicht eindeutig geklärt werden, ob das Kündigungsrecht trotz der Vertragsänderung weiterhin gelten sollte, gehen diese Zweifel zu Lasten der Firma. Wenn es sich jeweils um einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen durch die Firma handeln sollte, ergibt sich eine entsprechende Wertung auch aus § 305c Absatz 2 BGB.

Unter Betrachtung der Ergänzung Ihrer Sachverhaltsschilderung schätze ich Ihre Erfolgsaussichten bei einem Vorgehen gegen die Kündigung daher durchaus als gut ein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

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