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Kündigung Vertrag Freier Mitarbeiter

Gefragt am 20.04.2011
13:48 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8711 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrter Anwalt,

anbei mein Fall, den ich nun ins Gebiet Arbeitsrecht gestellt habe, vielleicht aber auch eher Vertragsrecht ist :
ich bin als selbständige Gewerbetreibende in der Klinischen Forschung als Consultant tätig.
Mit einer Firma habe ich einen freien Mitarbeitervertrag seit 2006, den ich selbst erfülle und der bis 31.12.2006 befristet war und dann jährlich jeweils wieder im Dezember des laufenden Jahres auf ein weiteres Jahr bis 31.12. des Folgejahres verlängert wurde. Diese Verlängerung wurde schriftlich festgehalten in einer beidseitig unterschriebenen Vertragsveränderung, in der nur in dem Paragraphen, der die Vertragsdauer enthält, die Dauer wieder mit Frist bis zum 31.12. des Folgejahres angepasst wurde. Sonst wurde nichts geändert.
Ich stelle in diesem Dienstverhältnis eine zusammenfassende Rechnung immer am Monatsende, wobei die Abrechnung auf den im Monat geleisteten Stunden beruht, deren Höhe je nach abgeleistetem Dienst schwankt.

Im Moment läuft ein befristeter Freier Mitarbeitervertrag bis zum 31.12.2011 als Vertragsveränderung zum Jan 2006-Vertrag

Desweiteren stand im Ursprungsvertrag von 2006, dass es das Recht zur Kündigung von beiden Seiten gibt mit der Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

Nun ist folgendes passiert: mir wurde mündlich mitgeteilt, dass man meinen Vertrag nun zum 31.05.2011 kündigen möchte, da man interne Resourcen besser nutzen möchte und man mich und meine Dienste somit nicht mehr brauche.
Diese Kündigung akzeptiere ich so nicht.

Nach Recherchen habe ich festgestellt, dass mein Vertrag als freier Mitarbeiter wohl als Dienstvertrag zu sehen ist und somit nach dem BGB geregelt ist. Dort steht im §620, dass das Dienstverhältnis mit dem Ablauf endet, für das es eingegangen ist . Und :" ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§621+622 BGB kündigen"

Meine Fragen dazu :
1.Welches Gesetz greift hier ? Schlagen die unterzeichneten Vertragsbedingungen die Grundlagen des Dienstvertrages des BGB?
Gilt hier das BGB als bindend , dass es bei befristeten Dienstverträgen keine vorzeitige Kündigung gibt, weil sie so lange laufen , wie die Dauer im Vertrag angegeben ist oder gilt der von beiden Seiten unterschriebene Zusatz im Vertrag, dass es eine beiderseitige Kündigungfrist von 4 Wochen zum Monatsende gibt. ? Wäre der Zusatz der Kündigungsfrist in dem befristeten Dienstvertrag ggf. schon 2006 vielleicht sittenwidrig gewesen ?
2. Kann ich die Kündigung mit diesem Verweis "ablehnen" und auf die Erfüllung des Dienstverhältnisses bis zu dem bestimmten Zeitpunkt 31.12.11 pochen, auch im Hinblick darauf, dass ich meine Dienste für diesen Kunden bis dahin verplant hatte und nun umdisponieren muss?
3. Ist es sinnvoll auf die Erfüllung des Dienstverhältnises zu pochen und sich zu überlegen ob man weitergeht und gerichtlich einen Vergleich für den Ausfall der nicht erfüllten 7 Monaten Dienstzeit versucht zu erwirken?

Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfestellung!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.04.2011
13:48 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 20.04.2011
14:51 Uhr

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Beantwortet am 20.04.2011 14:51 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8711 | Bewertung 5/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Arbeitsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Freie Mitarbeiter stehen üblicherweise in einem Dienstverhältnis, der Vertrag dürfte daher tatsächlich als Dienstvertrag einzustufen sein. Ein solches Dienstverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, § 620 Absatz 1 BGB. In Ihrem Fall wäre dies der 31.12.2011. Eine ordentliche Kündigung gemäß § 621 BGB ist bei befristeten Dienstverträgen ausgeschlossen, so dass gesetzlich keine Kündigungsmöglichkeit besteht.

Allerdings können die Vertragsparteien die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbaren ...



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