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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Kündigung und Sexuelle Belästigung

Gefragt am 05.01.2010 15:20 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

Meine Firma hat rote Zahlen...in Summe ein Fehlbetrag von mehrere Mio.Euro .
Ich würde gekündigt und habe 6 Monate Kündigungsfrist bis am 30.06.2010.
Ende Januar 2010 bin ich 56 Jahre alt ,und am 9.04.2010 hätte ich 20 Jahren Betrieszugehörigkeit gehabt .
Frage:
1).Wenn die Firma Rote Zahlen hat ,muss sie trotzdem ,bei bezahlung einer Abfindung ,ein Betrag von 18 Monatsverdiensten festsetzen wenn man 56 Jahre alt ist ?

2).Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden .
Ist das auch der Fall bei rote Zahlen ?

3).Sexueller Belästigung :ist verbaler Sexuelle Belästigung gleich bestraft als nicht-verbaler oder physischer Verhalten sexueller Art? (Frage von einer Kollegin)

Danke für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüssen,
Henri Jelsch

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1).Wenn die Firma Rote Zahlen hat ,muss sie trotzdem ,bei bezahlung einer Abfindung ,ein Betrag von 18 Monatsverdiensten festsetzen wenn man 56 Jahre alt ist ?

Soweit die Firma „nur“ rote Zahlen schreibt und nicht insolvent ist, muss auch eine entsprechende Abfindung gezahlt werden.

Die Höhe richtet sich entweder danach, was Sie mit dem Arbeitgeber aushandeln oder nach der Betriebszugehörigkeit.

Dann sind die 19 Jahre zu rechnen und jeweils ein halbes Monatsbrutto, bei 3000 € brutto als Beispiel wären das also 28.500 €.


2).Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden . Ist das auch der Fall bei rote Zahlen ?

Ja, davon kann man auch in so einem Fall ausgehen.

Die roten Zahlen spielen für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit keine Rolle.


3).Sexueller Belästigung :ist verbaler Sexuelle Belästigung gleich bestraft als nicht-verbaler oder physischer Verhalten sexueller Art?

Auch in einem solchen Verhalten kann eine Nötigung oder Beleidigung der anderen Person gesehen werden, welche dann durchaus strafbar ist.

Je nach Intensität der verbalen Belästigung kann darin auch direkt eine strafbare sexuelle Belästigung gesehen werden.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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