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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Kündigung

Gefragt am 07.10.2009 15:04 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Sehr geehrte Rechtsanwälte,


Sachverhalt:
Kündigung durch Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter hat mir mit Schreiben vom 02.09.2009 das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.10.2009 gekündigt.
Die Kündigung war rechtlich unzutreffend.
Zutreffende Kündigungsfrist ist der 31.12.2009.
Der Insolvenzverwalter hat dann unter Berufung auf das Schreiben vom 02.09.2009 mit Schreiben vom 01.10.2009 die Kündigungsfrist auf den 31.12.2009 festgesetzt.

Frage:
Ist nun für den Beginn der Kündigung der 02.09.2009 maßgebend, oder ist die Kündigung nunmehr zum 01.10.2009 ausgesprochen?
In lezterem Fall wäre die Kündigung zum 31.01.2010 wirksam.
In diesemFall würde ich Widerspruch erheben.

MfG

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

im Ergebnis würde ein Widerspruch leider keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Da jedoch hiermit grundsätzlich keine weiteren Kosten für sie verbunden sind sollten Sie es dennoch mit der Argumentation versuchen, dass die Kündigungsfrist im ersten Kündigungsschreiben falsch angegeben wurde.

Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Kündigung ist, dass sie schriftlich erfolgte , dem zu kündigenden Arbeitnehmer, also Ihnen, zugeht und dass die Kündigung beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Sollte wie in ihrem Fall die Kündigungsfrist zu kurz angegeben worden sein im Kündigungsschreiben, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, sondern lediglich, dass sich die zu kurz bemessene Frist in die korrekte Frist ändert. Im Ergebnis ist die erste Kündigung somit wirksam , jedoch unter Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 622 BGB.Somit ist Ihr Arbeitsverhältnis erst Ende Dezember diesen Jahres beendet.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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