Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Klageerwiderung |
| Gefragt am 22.02.2010 16:10 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Ich wurde zum 28.02.2010 ordentlich gekündigt . Meine Kündigungsfrist betrug nach 13 Arbeitsjahren in diesem Unternehmen 5 Monate . Gegen diese Kündigung erhob ich fristgerecht Klage auf Wiedereinstellung . Nun ist das Ende der Kündigungsfrist fast erreicht , und es gab erst einen Termin wegen einer eventuellen gütlichen Einigung vor dem Arbeitsgericht . Diese gütliche Einigung kam nicht zustande . Ich möchte meinen Arbeitsplatz zurück . Nur die Zeit . Die offizielle Arbeitslosigkeit steht bevor . Das Arbeitsamt macht Druck , möchte und muß mich vermitteln . Derzeit wird von meinem Anwalt die Klageschriftserwiderung ausgearbeitet . Meine Chancen auf Erfolg seien recht gut . Aber er sagte mir , daß vor Mitte Mai nichts weiteres passieren würde . Kann ich etwas tun , um diese Angelegenheit zeitlich zu forcieren ? Wie kann ich mein Recht auf Klage zur Wiedereinstellung wahrnehmen , ohne dabei Probleme mit dem Arbeitsamt zu bekommen ? Könnte ich über Gericht vielleicht eine vorzeitige Wiedereinstellung erwirken ? Wie kann ich mich am besten verhalten ? Vielen Dank . |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Nein, Sie müssen hier den Ausgang des Klageverfahrens abwarten. Ein solches Verfahren auf vorzeitige Wiedereinstellung ist nicht gegeben. Auch ein Antrag auf Eilrechtsschutz ist nicht möglich. Einstweilen müssen Sie sich arbeitssuchend melden und ALG 1 beantragen. Soweit das Klageverfahren zu Ihren Gunsten ausgeht, kann dann die vorübergehende Arbeitslosigkeit wieder beendet und die Arbeit wieder aufgenommen werden. Sie sollten sich also für den bevorstehenden Zeitpunkt arbeitslos melden, damit keine Versäumnisse und Sperrfristen zu erwarten stehen. Dann können Sie leider nichts anderes machen, als den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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