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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Innerhalb welcher Frist wird eine Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Krankheit zusammengefaßt

Gefragt am 23.11.2009 14:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Innerhalb welcher Frist wird eine Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Krankheit zusammengefaßt , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich werde nach TVöD beschäftigt und habe nun Arbeitszeitver- kürzung beantragt. In der Arbeitsphase werden Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt, die Hälfte der Krankentage werden angehängt, wenn es über 6 Wochen geht. Ich war im Juli 4 Wochen krank und im Nov

Ich werde nach TVöD beschäftigt und habe nun Arbeitszeitver-
kürzung beantragt. In der Arbeitsphase werden Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt, die Hälfte der Krankentage werden angehängt, wenn es über 6 Wochen geht.
Ich war im Juli 4 Wochen krank und im Nov. 3 Wochen krank, die gleiche Krankheit.
Die BKK schrieb nun, daß innerhalb einer bestimmten Frist die Krankentage zusammengefaßt werden, da es jeweils der gleiche Befund war. Somit kam ich
über 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit und mußte Krankengeld beantragen und einige Tage werden der Arbeitsphase angehängt.
Da diese Krankheit mit Sicherheit während meiner noch
3-jährigen Arbeitsphase erneut kommt, interessiert mich
"die bestimmte Frist"(Zeitraum), in welcher die BKK die gleichen Krankheiten zusammenfassen kann.
Bei verschiedenen Krankheiten kann es nicht zusammengezählt
werden.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt.

Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an der Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind.

Falls der Arbeitnehmer jedoch zwischen zwei einzelnen Erkrankungen länger als sechs Monate wieder gearbeitet hat, dann beginnt der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.

Die Summierung wird bei der gleichen Krankheit vorgenommen. Inwieweit die „gleiche“ Krankheit vorliegt, hängt davon ab, was der Arzt diagnostiziert. Bei verschiedenen Krankheiten wird nicht zusammengezählt.

Diese Regelung und die oben genannten Fristen sind gesetzlich geregelt und finden daher bei jeder Krankenkasse, also auch bei der BKK, Anwendung.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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