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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Gefragt am 03.11.2010 17:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Ich habe am 04.10.2010 eine für 4 Wochen befristete Arbeit angenommen. (Vertrag nach den allgemein gültigen Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechtes.)Es wurde eine Vergütung von 10,00 Euro pro Stunde vereinbart. Insgesamt wurden 8 Leute für dieses Projekt eingestellt. Nun haben aber 4 Leute einen Stundenlohn von 16,00 Euro erhalten. Gleiche Arbeit und gleiche Qualifikation. Nach Rückfrage mit dem Arbeitgeber argumentierte dieser, das der Termin für das Projekt nahte, er 4 Leute auf einmal einstellen konnte und aus diesen Gründen die 16 Euro zahlt. Ist es im Sinne der Gleichbehandlung rechtens diese unterschiedlichen Stundenlöhne in der Gruppe zu zahlen und war es "Pech oder Dummheit" als erster unterschrieben zu haben und die 10,00 Euro zu akzeptieren ?
Ferner besteht ein bezahlter Urlaubsanspruch ( Im Vertrag steht Urlaub wird nicht gewärht) und die Bezahlung eines Feiertages ?? Vetrtragszeitraum war der 04.10.2010 bis 03.11.2010.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Der Urlaubsausschluss ist unwirksam. Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben sie nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bei einem kürzeren Arbeitsverhältnis entsprechend auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses umgerechnet.

Sollte der Urlaub nicht genommen werden können, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dieser Urlaub abgegolten wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Abgeltung einen gewissen Geldbetrag zahlen.

In Bezug auf den Lohn muss ich Sie leider enttäuschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es keinen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit. In Bezug auf den Lohn gilt also leider der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zur Vertiefung für sie zu diesem Thema beigefügt:

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_BAG_GleichBHZulage_29_09_2004_5AZR43_04.html


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur noch die Frage der Feiertagsbezahlung (01.11.2010).
Muß dieser vergütet werden ??

Eine schöne Woche noch.

Gruß

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Diese Nachfrage kann relativ knapp und bündig beantwortet werden. Sofern Sie an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet haben, haben Sie auch einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagvormittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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