Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Geschäftsverkauf |
| Gefragt am 18.02.2010 22:50 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung gibt es keine Probleme. § 613a I BGB verhindert nur, dass der Käufer innerhalb eines Jahres kündigt, aber nicht, dass Sie im Dezember kündigen durften. Nach Absatz 4 sind nur Kündigungen wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Sie haben jedoch nicht wegen des Betriebsübergangs sondern aus anderem Grund gekündigt. Bei Ihnen handelt es sich um eine Betriebsbedingte Kündigung. Kündigungsgrund war, dass Ihr Geschäft Verluste macht. Diese Verluste werden Sie im Zweifel auch durch Ihre Buchführung belegen können. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen als den Betriebsübergang wird in § 613a IV 2 BGB nicht ausgeschlossen. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Ihren Betrieb ebenfalls nicht anwendbar, weil Ihr Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer hatte § 23 KSchG. Zudem hätten die Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage einreichen müssen. Da Sie bereits im Dezember gekündigt haben, wäre diese Frist bereits abgelaufen. Somit sind Sie nach dem geschilderten Sachverhalt auf der sicheren Seite. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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