| Kategorie: Arbeitsrecht |
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| Frage: Fristlose Kündigung |
| Einsatz: € 20,00 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können im Namen Ihrer Tochter vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen und beantragen, dass die Kündigung nicht als fristlose Kündigung sondern nur als fristgemäße Kündigung wirksam ist und das Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 2 Wochen innerhalb der Probezeit § 622 III BGB weiter zu zahlen ist. Die Klage müßte innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung also bis zum 23.03 beim Arbeitsgericht eingehen § 4 KSchG. Allerdings kann eine Klage nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Arbeitsvertrag wirksam war. Um den Vertrag wirksam abschließen zu können, hätte Ihre Tochter Ihre Zustimmung benötigt § 108 BGB. Denn Ihre Tochter ist minderjährig. Das Vorliegen der Zustimmung müßten Sie beweisen, wenn die Gegenseite behauptet, dass der Vertrag wegen fehlender Zustimmung unwirksam war. Ob ein Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, hängt davon ab, ob der Arbeitsvertrag wirksam war. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Tage im Jahr § 3 BUrlG. Für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit wären dies 2 Tage. Vom 15.01. bis 02.03 wäre dann ein Anspruch auf 3 Tage entstanden, bzw. 4 Tage bis zum Ablauf einer 2wöchigen Kündigungsfrist. Allerdings gilt dies nur für Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigten gibt es auch den Urlaub nur anteilig. (Urlaubsanspruch = Urlaubsanspruch des Vollzeitbeschäftigten * Arbeitszeit/Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten) Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben werden auf volle Tage aufgerundet. Zudem sollten Sie die Gewerbeaufsicht bzw. das Gesundheitsamt darüber informieren, dass in dem Sonnenstudio minderjährige das Solarium benutzen dürfen bzw. müssen. Denn wegen der Hautkrebsgefahr sind Sonnenstudios verpflichtet dafür zu sorgen, dass nur volljährige das Solarium benutzen. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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