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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Einseitig freigestellt- wie geht's weiter

Gefragt am 24.03.2010 12:44 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbete in einem Großhandelshaus und in der letzten Woche ist mir ein Mißgeschick geschehen.
Mein Aufgabengebiet umfasst in erster LInie die Disposition. Vor einer betrieblichen Umstrukturierung nahm ich die Aufgaben eines Assistenten war.Hierzu gehörte der Einkauf, Reklamationsbearbeitung für die Endkunden eines großen DiscountKunden. Dies änderte sich nach dem Tod meines Abteilngsleiters, ein anderer übernahme diese Abteilung. Und dann wurde umstrukturiert.
Und bin jetzt als Disponent tätig.

Ich bekam von unserer Zentrale eine Email im Anhang weitergeleitet.
Es handelte sichbei dieser Email um die Reklamation eines Kunden eben dieses Discounters. Diese war bereits im letzten Jahr bekannt und auch berechtigt- außer Zweifel. Allerdings war der Artikel im letzten Jahr nicht lieferbar da es sich um Saisonware handelte und diese nicht vorrätig. Der Kunde bekam ein Schreiben; wir teilten ihm mit, dass er die Ware mit neuem Zugang im Frühjahr diesen Jahres bekommen sollte. Er zeigt sich einverstanden.

Nun zum Sachverhalt.
Zwischenzeitlich obliegt mir nicht mehr die Abwicklung edieser Fälle, dennoch werde ich öfters angeschriben und angerufen, um solche Fälle zu behandeln, obwohl dies zeitlich sehr schwierig ist.

Ich bekam eine Mail aus der Zentrale, im Anhang eine Mail des Kunden vom 16.03.2010.
In dieser Mail teilte der Kunde mit, dass er den Artikel nicht mehr haben wollte und den Kaufpreis erstattet haben wollte. Hingegen der Absprache. Im Glauben daran, dass ich noch die Email der Kollegin geöffnet hatte und nicht den Anhang schrieb ich als Antwort, dass es keinen Kaufpreis erstattet geben würde. Das bereits Artikel versendet worden seien, ich aber nicht wisse an wen, da das ja zwischenzeitlich eine Kollegin macht. Der Kunde warten solle bis diese entsprechende Kollegin aus dem Urlaub zurück sei. und wenn nicht geschehen dann die Versendung erfolgen würde.
Leider, schrieb ich auch im Glauben daran an meine Kollegin zu antworten, Was will der Affe denn?
Im Hinterkopf das Agreement, das ein neuer Artikel versendet werden würde.

Der Kunde bekam diese Email und sandte diese an den großen Discounter. Der wiederum schickte eine kommentarlose Email mit diesem Anhang.
Daraufhin wurde ich bei der Geschäftsführung vorgeladen und dort natürlich schärfstens kritisiert.
Vertrauensbruch, da ich im Namen der Fa. schrieb. Und vieles mehr. Obwohl ich bisher in meiner 6 jährigen Zugehörigkeit nie "disziplinarisch" auffällig geworden bin.
Ich schlug vor
mich selbst persönlich bei dem Kunden zu entschuldigen, und dies auch dem Discounter zugänglich zu machen. Ferner im Zweifelsfall den Kaufpreis aus eigener Tasche zu erstatten (zu diesem Zeitpunkt hatte ich dann erfahren, dass eben an diesen KUnden bereits am 08.03. ein neuer Artikel mit einer Spedition versendet worden ist).
Mir wurde untersagt irgend etwas zu schreiben, ebenso durfte ich nicht mehr an meinen Firmen Pc. Der Chef persönlich geleitete mich hinaus. Und man sagte mir dass ich bis Freitag der nächsten Woche am 06.03. freigestellt wäre. Jetzt habe ich am Freitag einen Termin mit der Geschäftsleitung und weis nicht was mich erwartet. Könnten Sie mir aufzeigen womit ich zu rechnen haben könnte?
Im Hintergrund bitte ich zu beachten, dass in der nahen Vergangenheit dieses Unternehmen umstrukturiert worden ist. Im Rahmen dieser Maßnahme sind ganze Abteilung aufgelöst worden in andere Niederlassungen verlegt, und die Mitarbeiter demenstprechend entlassen worden.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier liegt eine Vertragsverletzung vor, da ein Kunde – wenn auch aus Versehen – beleidigt worden ist.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber (AG) jetzt eine Abmahnung auszusprechen.

Eine Kündigung darf jetzt noch nicht erfolgen. Obwohl der AG dies sicher in Erwägung ziehen wird.

Dennoch ist die Kündigung das schärfste Mittel, daher muss der AG erst eine Abmahnung aussprechen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.

Jetzt weis ich natürlich zunähct nicht wie es weiter geht.
Aber leider habe ich noch eine Frage diesbezüglich, da ich noch nie in solch einer Situation gewesen bin.
Aber eins möchte ich Sie dennoch fragen.

Hat der AG das Recht mich an Freitag im Rahmen des Gespräches zum Beispiel zum Unterschreiben eines Änderungsvertrages oder einer sonstigen Unterlage zu drängen?

Mir schwant so etliches.

-Änderungsvertrag
-fristl. Kündigung (das Unternehmen ist hier einschlägig bekannt)
-Aufhebungsvertrag

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Der AG darf Sie nicht drängen. Macht er das doch, ist der unterschriebene Vertrag unwirksam.

Spricht er Ihnen eine Kündigung aus, können Sie gegen diese vorgehen. Hier muss erst eine Abmahnung erfolgen.

Verlangt er einen Aufhebungsvertrag, müssen Sie diesen nicht annehmen.

Verlangt er eine Änderung des Vertrages müssen Sie dies auch nicht annehmen.

Sie sollten ganz locker in das Gespräch gehen und abwarten. Gegen alles was dort passiert, kann man sich auch danach noch wehren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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