Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Beitrag Bau Berufsgenossenschaft |
| Gefragt am 25.01.2010 16:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Mitglied der BG BAU sind kraft Gesetzes alle Unternehmen der Bauwirtschaft und baunahe Betriebe. Dies sind Unternehmen, die Bauwerke aller Art oder Teile von ihnen herstellen, umbauen, instand halten, reinigen, sanieren oder abbrechen. Für Neben- und Hilfsunternehmen ist die BG BAU gleichfalls zuständig, wenn sie für das Hauptunternehmen zuständig ist. Nicht gewerbsmäßige, d.h. private Bauarbeiten fallen ebenfalls unter ihre Zuständigkeit. Nach dieser Definition hätten Sie also auch Mitglied in der BG Bau sein und damit die Beiträge abführen müssen. Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern. Hier hätten Sie die Beiträge zahlen müssen. Sie können sich aber darauf berufen, dass Sie dies nicht wussten. Dann ist keine Vorsätzlichkeit gegeben. Die BG Bau kann dann die Beiträge nicht mehr nachfordern, da die 4-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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